Architektenrecht – Vorsicht bei Fördermitteln

Gerade bei einer Tätigkeit im Auftrag der öffentlichen Hand ist die Finanzierung des durch Architekten und Ingenieure zu planenden Vorhabens nur mittels einzuwerbender öffentlicher Fördermittel gesichert. Die Fördergeber schließen hierbei öffentlich-rechtliche Verträge, beispielsweise mit den Kommunen, oder sagen die Fördermittel mittels sogenannter Leistungsbescheide zu. Regelmäßig sind den Leistungsbescheiden sogenannte Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest) beigefügt. Gegenstand dieser Nebenbestimmungen ist regelmäßig die Art und Weise der Auftragsvergabe im Sinne des Vergaberechts. Gegebenenfalls wird sogar das Vergaberecht in seiner Gestaltungsfreiheit noch weiter eingeschränkt.

Gegenstand einer interessanten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg (Urt. v. 16.12.2022, 7 U 40/22) war ein solcher Sachverhalt. Eine Kommune beauftragte ein Planungsbüro u. a. mit den Leistungsphasen 6 „Vorbereitung der Vergabe“ und 7 „Mitwirkung bei der Vergabe“ in den Leistungsbildern Gebäude und Innenräume im Sinne des § 34 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Für das gegenständliche Bauvorhaben waren Fördermittel bewilligt worden. Die Bewilligung wurde später widerrufen und die Fördermittel zurückgefordert. Der Zuwendungsgeber begründete seine Rückforderung damit, wonach bei der Vergabe Rechtsverstöße gegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen und das Vergaberecht festzustellen waren. In Höhe der zurückzufordernden Fördermittel nahm die Kommune das Planungsbüro auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht gab bereits der Klage statt. Die Berufung des Planungsbüros war erfolglos. Das OLG Naumburg festigt damit die, wenn auch spärlich vorhandene, aber dennoch vorhandene Rechtsprechung (vgl. OLG Jena, Urt. v. 17.02.2016, 7 U 610/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2015, 23 U 13/13 – jeweils Beschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen).

An diesen Entscheidungen ist wieder einmal ersichtlich, dass die Architektenhaftung nahezu unbeschränkt ist. Bei Abschluss eines Architekten- oder Ingenieurvertrages ist es daher auch seitens des Auftragnehmers besonders wichtig, den Leistungsumfang im Hinblick auf die Mittelbeschaffung und die Ausführung der Vergabe klar einzugrenzen, um möglichen Regressforderungen vorzubeugen.

Bei der Vertragsgestaltung, aber auch bei der vergaberechtlichen Unterstützung beraten wir gerne.

  • Rainer Beckschewe

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    • Fachanwalt für Familienrecht
    • Mediator
    • Schiedsrichter nach der SO Bau