Das Berliner Testament: Ein zentrales Instrument der Nachlassplanung

In Deutschland stellt das sogenannte „Berliner Testament“ eine weit verbreitete Methode der Testamentsgestaltung dar. Eine Studie aus dem Jahr 2018 zeigt, dass mehr als die Hälfte aller in Deutschland verfassten Testamente als „Berliner Testament“ ausgestaltet sind.

Von der Trennungslösung zur Einheitslösung

Der Begriff des Berliner Testamentes hat jedoch keine feststehende juristische Definition und wird unterschiedlich interpretiert. Historisch gesehen hat sich vorherrschende Auffassung vom Inhalt des Berliner Testaments gewandelt: Von einer früher üblichen Trennungslösung zu einer heute mehrheitlich präferierten Einheitslösung. In beiden Varianten setzen sich Ehegatten gegenseitig und anschließend eine dritte Person – nicht zwangsläufig ihre Kinder – als Erben des zuletzt verstorbenen Ehepartners ein.

Die Trennungslösung sieht vor, dass sich die Ehegatten zu Vorerben des eigenen Vermögens einsetzen und für ihr Vermögen einen Nacherben sowie einen Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners bestimmen. Beim länger lebenden Ehepartner entstehen zwei getrennte Vermögensmassen, wobei das Vorerbschaftsvermögen Verfügungsbeschränkungen unterliegt.

In der Praxis ist heute die Einheitslösung verbreiteter. Hierbei werden die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ernannt und das Vermögen des Erstverstorbenen geht vollständig auf den länger Lebenden über. Der Schlusserbe tritt erst beim Tod des zuletzt Verstorbenen in die Erbfolge ein.

Diese Konstruktion entspricht häufig dem Willen der Ehegatten, weil der überlebende Ehegatte frei über das gemeinsame Vermögen verfügen kann und die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen das gemeinsam erwirtschaftete Familienvermögen erben. Der Überlebende kann nämlich im Regelfall nicht anderweitig testieren, weil das Testament für den Überlebenden Bindungswirkung entfaltet. Jedoch sind Abkömmlinge im ersten Erbfall bereits pflichtteilsberechtigt, es sei denn, dies wird durch notariell beurkundete Pflichtteilsverzichtsverträge ausgeschlossen.

Streben nach dem Pflichtteil und Steuerfreibeträge

Ein häufiges Mittel gegen das Streben nach dem Pflichtteil sind Pflichtteilsstrafklauseln im Testament. In der einfachen Variante einer solchen Strafklausel verfügen die Ehegatten, dass der Abkömmling, der beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch beim zweiten Erbfall enterbt ist, also auch nur seinen Pflichtteil erhält.

Das wird durch die „Jastrowsche Klausel“ noch einmal verschärft. Zusätzlich zu der Enterbung erhalten die anderen Abkömmlinge, die ihren Pflichtteil nicht geltend machen, ein Vermächtnis in Höhe ihres Pflicht- oder Erbteils aufschiebend bedingt auf den Tod des Letztversterbenden. Dadurch mindert sich beim zweiten Erbfall wertmäßig der Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings, der bereits beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend gemacht hatte.

Aber hier kann sich ein steuerlicher Nachteil ergeben: Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden (Urt. v. 11.10.2023, II R 34/20), dass durch die Jastrowsche Klausel angeordnete Vermächtnisse als vom Letztversterbenden stammend zu versteuern sind, was die Steuerfreibeträge des Erstversterbenden nicht nutzbar macht.

Alternative „Supervermächtnis“

Für eine effektive Nachlassgestaltung empfiehlt es sich daher, frühzeitig professionelle Rechts- und Steuerberatung einzuholen und die Familie in die Planung miteinzubeziehen. Sollte sich herausstellen, dass das Berliner Testament das Mittel der Wahl ist, könnte ein sogenanntes „Supervermächtnis“ eine innovative Lösung bieten, deren Details wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch erläutern würden.