Mehr Gebäude als Grundstück – die neue Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises

Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie, zum einen auf den Grund und Boden und zum anderen auf das Gebäude, führt oft zum Streit zwischen dem Finanzamt und dem Immobilienkäufer. Vom erwerbenden Steuerpflichtigen wird regelmäßig ein höherer Gebäudeanteil angestrebt, um im Rahmen der Einkünfteermittlung höhere Abschreibungen geltend machen zu können, die sich dann steuermindernd auf seine Einkommensteuer auswirken. Das Finanzamt hingegen hält häufig einen höheren Grund- und Bodenanteil für sachgerecht, weil dieser nicht abgeschrieben wird und sich somit nicht steuermindernd auswirken kann.

Die Berechnungen der Finanzämter beruhten oftmals auf der vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Arbeitshilfe aus dem Jahr 2014. Zu eben jener Arbeitshilfe hat der Bundesfinanzhof im Sommer 2020 entschieden, dass diese regelmäßig zu unzureichenden Ergebnissen führe. Hierauf hat die Finanzverwaltung reagiert und eine neue Arbeitshilfe veröffentlicht. Während in der alten Version der Arbeitshilfe lediglich ein vereinfachtes Sachwertverfahren zur Anwendung kam, hat das Bundesfinanzministerium auf die Kritik des Bundesfinanzhofes reagiert und bietet nun die Möglichkeit, die Kaufpreisaufteilung auf Basis des Verkehrs-, Ertrags- oder Sachwertverfahrens zu berechnen. Welches Verfahren im Einzelfall einschlägig ist, bestimmt sich anhand der vorliegenden Grundstücksart.

In einer Gesamtbetrachtung ist die aktualisierte Arbeitshilfe zu begrüßen, weil die Kritik des Bundesfinanzhofes aufgenommen wurde und die Bewertung nunmehr in vielen Fällen zu realitätsnäheren Werten führen sollte. Gleichwohl lässt sich durch die vorgenommene, typisierte Betrachtungsweise keine individualisierte Bewertung vornehmen, wodurch Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen sind. In vielen Fällen kann jedoch allein auf Grundlage der neuen Arbeitshilfe eine für den Immobilienkäufer erheblich vorteilhaftere Aufteilung erzielt werden, gegebenenfalls auch für zurückliegende, aber noch offene Veranlagungszeiträume. SPIEKER & JAEGER unterstützt Sie hierbei gerne.

  • Frank Nordhoff

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Wirtschaftsprüfer
    • Steuerberater