Kein Verweis auf Webinar statt Schulung

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Betriebsräte Anspruch auf Schulungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind, deren Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Davon können neben der Kosten für die erforderliche Freistellung auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar erfasst sein.

Da der Arbeitgeber aber nur mit Kosten belastet werden darf, die der Betriebsrat nach sorgfältiger Prüfung für angemessen halten darf, was insbesondere bei auswärtigen Schulungen immer wieder bei der Hotelauswahl hinterfragt wird, stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat statt einer auswärtigen Präsenzschulung auch auf ein im Internet buchbares sog. Webinar verwiesen werden kann, insbesondere, wenn dieses von demselben Veranstalter zu demselben Thema angeboten wird.

Mit dieser Frage hat sich aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst. Eine Personalvertretung entsandte zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der Personalvertretung hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. In dem von der Personalvertretung eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren hat diese geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg (B. v. 07.02.2024, 7 ABR 8/23). Die Personalvertretung habe bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet, ebenso wie Betriebsräte einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar. Auch wenn die Entscheidung eine Personalvertretung betraf, gibt sie auch den Weg im Fall einer Betriebsratsschulung vor.