Die gute alte Schriftform bei Befristungen im Arbeitsrecht – Hände weg von der elektronischen Signatur

Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Schriftform bei der Vereinbarung einer Befristung dann gewahrt, wenn die Urkunde von Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigenhändig auf derselben Urkunde unterschrieben wurde (§ 126 Abs. 2 BGB).

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hatte im Urteil vom 28.09.2021 (36 Ca 15296/20) nun über einen Fall zu entscheiden, in dem die Vertragsparteien – der zunehmenden Digitalisierung folgend – eine solche Befristungsvereinbarung mittels elektronischer Signatur vereinbarten. Das Gericht hielt die Befristung für unwirksam und begründete das wie folgt:

Zwar könne die Nutzung der elektronischen Form zur Wahrung des Formerfordernisses bei Befristungen nach § 14 Abs. 4 TzBfG denkbar sein, weil nach § 623 BGB nur die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag in elektronischer Form ausgeschlossen sei, was allerdings höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist. Selbst wenn aber diese Form des Zustandekommens der Befristungsvereinbarung zulässig wäre, sei erforderlich, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Nach § 126a Abs. 2 BGB müssten die Parteien dabei jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. Das ArbG Berlin führt in seiner Entscheidung insoweit zutreffend aus, dass nach Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/ EG (nachfolgend: eIDAS-VO) eine qualifizierte elektronische Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur verlangt, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Danach liegt eine fortgeschrittene elektronische Signatur vor, wenn sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist (Art. 26 Buchst. a) eIDAS- VO), die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht (Art. 26 Buchst. b) eIDAS-VO), unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann (Art. 26 Buchst. c) eIDAS-VO), ferner muss sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (Art. 26 Buchst. d) eIDAS-VO).

Nach Art. 30 eIDAS-VO wird die Konformität qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen der Verordnung von geeigneten, von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen oder privaten Stellen zertifiziert. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Prüfung privater Anbieter nach § 17 Vertrauensdienstegesetz (VDG) der Bundesnetzagentur übertragen.

Diesen Anforderungen genügte die elektronische Signatur der Parteien im Fall des ArbG Berlin nicht. Folge war die Unwirksamkeit der Befristung. Da der Abschluss des Arbeitsvertrages als solchem keiner besonderen Form unterliegt, war zwischen den Parteien ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen. Die Entfristungsklage der klagenden Mitarbeiterin hatte Erfolg.

Arbeitgebern kann daher nach wie vor nur empfohlen werden, Befristungsvereinbarungen vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit beiderseitiger Originalunterschriften abzuschließen.

Diese Empfehlung gilt allerdings auch und gerade für den Arbeitsvertrag im Ganzen, jedenfalls dann, wenn in diesem die übliche Regelung enthalten ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des für den Bezug einer ungekürzten Altersrente erforderlichen Alters des Beschäftigten enden soll. Auch diese Vereinbarung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Befristungsregelung dar, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Und da dem Arbeitgeber für die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung im Streitfall beim Arbeitsgericht die volle Darlegungs- und Beweislast obliegt, sollte zudem am Ende eines jeden Arbeitsvertrag die Vereinbarung enthalten sein, dass der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift bestätigt, einen von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag im Original erhalten zu haben.

Bei der Überprüfung Ihrer Arbeitsverträge stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.