Sale-and-rent-back-Verträge in der rechtlichen Kritik

Autopfand, sale-and-rent-back, Darlehen mit Weiterfahroption … unter diesen und ähnlichen Begriffen werben Pfandleihhäuser und andere Marktteilnehmer, wie z.B. die Pfando’s cash & drive GmbH, kurz: Pfando oder cash’n‘car, um Autofahrer mit akuten Liquiditätsproblemen.

Das klassische Pfandleihhaus-Geschäft stellt sich so dar, dass im Gegenzug für die Verpfändung eines Fahrzeugs (PKW, LKW, Motorrad etc.) ein Darlehen gewährt wird. Kommt der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, wird das verpfändete Fahrzeug versteigert oder ggfs. anderweitig verwertet. Der Vorteil für den Kunden dabei: Über die Pfandleihverordnung und die Gewerbeordnung (Erlaubnispflicht für Pfandleihhäuser) sind die möglichen Spielregeln des Geschäfts klar abgesteckt, so dass der Kunde kaum böse Überraschungen erleben kann. Bringt beispielsweise die Verwertung des verpfändeten Fahrzeugs einen Übererlös, also einen Erlös, der die Schuld des Kunden beim Pfandleihhaus übersteigt, wird die Differenz an den Kunden ausgekehrt. Auch aus diesem Grund genießt die Pfandleih-Branche in Deutschland durchaus einen seriösen Ruf.

Zwingende Voraussetzung für eine Pfandleihe ist aber immer, dass das verpfändete Fahrzeug beim Pfandleihhaus verbleibt, da in Deutschland das sog. Faustpfand gilt. Es versteht sich von selbst, dass dies für viele Interessenten nicht in Betracht kommt, da sie auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. Diesen Interessenten bleibt der Gang zu einem Kreditinstitut, das über die nötige Banklizenz verfügt. Dort erfolgt allerdings eine intensive Prüfung der Bonität des Interessenten (SCHUFA-/Creditreform-Abfrage etc.). Viele Interessenten erhalten daher bei ihrer Bank kein entsprechendes Darlehen.

Einige Anbieter, wie z.B. die Pfando’s cash & drive GmbH, cash’n’car oder Geldfürdeinauto.de, haben diese Situation erkannt und gehen mittlerweile einen Schritt weiter: Sie bieten ihren Kunden nicht (nur) das klassische Pfandleihgeschäft an, bei dem das Fahrzeug beim Pfandleihhaus verbleibt. Angeboten werden sogenannte sale-and-rent-back Verträge oder Kaufverträge mit Weiterfahroption oder Rückvermietung. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pfandleihe! In diesen Fällen wird gerade kein Pfandrecht an dem Fahrzeug bestellt, sondern das Eigentum vollständig auf den Geldgeber übertragen. Hierfür erhält der frühere Eigentümer dann einen Kaufpreis, der – je nach Anbieter – deutlich hinter dem Verkehrswert des Fahrzeugs zurückbleiben kann. Dann mietet der frühere Eigentümer sein altes Fahrzeug vom Geldgeber und neuen Eigentümer zurück. In vielen Fällen ist die Höhe der Miete dabei abhängig von der Höhe des ausgezahlten Betrages, so dass auf den ersten Blick deutlich wird, dass Kauf- und Mietvertrag als einheitliches Geschäft anzusehen sind.

Diese Gestaltungen weisen eine Besonderheit auf: Der Gesetzgeber hat schon früh die Möglichkeit einer Umgehung bank- und gewerberechtlicher Vorschriften erkannt und in § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung ein Verbot für den gewerbsmäßigen Ankauf von Gegenständen unter Gewährung eines Rückkaufsrechts niedergelegt. Aus diesem Grund findet sich in den fraglichen Vertragstexten, wenn auch vielleicht im „Kleingedruckten“, so in der Regel doch explizit der Hinweis, dass der Kunde es nicht in der Hand hat, sein Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit zurück zu erhalten.

Die rechtliche Einordnung und Bewertung solcher Verträge kann nicht pauschal vorgenommen werden, da am Markt unzählige vertragliche Konstellationen vorhanden sind, die sich teilweise nur in einigen (nur scheinbar unbedeutenden) Nebenregelungen unterscheiden.

Festzustellen ist aber folgendes: die beschriebenen Geschäftsmodelle unterliegen teilweise strengen regulatorischen Anforderungen. So kann auf die beschriebenen Geschäftsmodelle – je nach konkreter Ausgestaltung – beispielsweise das Verbraucherkreditrecht Anwendung finden. In diesen Fällen steht dem Kunden unter anderem ein Widerrufsrecht zu, was er – bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung – teilweise auch noch geraume Zeit nach Abschluss des Vertrages ausüben kann. Auch kommt eine Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge wegen Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn das Fahrzeug deutlich unter Wert an den Anbieter verkauft wird. Zu denken ist ferner an gewerbe- und bankaufsichtsrechtliche Themen (Gewerbeerlaubnis für das Pfandleihgeschäft; Banklizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin). Je nach Fallkonstellation drohen den Anbietern dann Strafen und/oder Rückzahlungsansprüche der Kunden.

Aus diesen Gründen sind die beschriebenen Geschäftsmodelle (sale- and-rent-back, Weiterfahroption etc.) mittlerweile auch Gegenstand von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Urteilen und Entscheidungen, in denen die Rechtswidrigkeit einiger Geschäftsmodelle festgestellt wird.

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit abgeschlossener sale-and-rent-back Verträge oder von Verträgen mit Weiterfahroption sollte ein versierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der insbesondere über die nötige Expertise in bank- und aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten verfügt.

Gleiches gilt selbstverständlich für die Anbieter von sale-and-rent-back und vergleichbaren Geschäftsmodellen (Darlehen mit Weiterfahroption etc.) vor der Aufnahme des Geschäftsbetriebs.

  • Kay U. Koeppen, LL.M.

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
    • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht