Ahoi HOAI!

Nach dem Inkrafttreten der derzeit noch gültigen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) 2013 wurde der Bundesregierung aufgegeben, innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten über weitere Anpassungsmaßnahmen zu berichten. In der Zwischenzeit hat sich insoweit nicht viel getan, bis zu der einschneidenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 04.07.2019, C-377/17), welche die Geltung der HOAI-Mindestsätze in Frage stellte. Es wurde also höchste Zeit, sich mit einer Neufassung zu beschäftigen.

In einem ersten Schritt wurde nun der Referentenentwurf zur HOAI 2021 den Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt.

Was kommt also auf uns zu?

Vorab sei mitgeteilt, dass die bisherige Struktur der HOAI erhalten bleibt und die ändernden Eingriffe eher geringeren Umfanges sind.

Als wichtigstem Punkt folgt der Referentenentwurf dem vorgenannten Urteil des EuGH, wonach künftig keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr vorgesehen werden, sondern die Tabellen der Honorartafeln lediglich Orientierungswerte angeben. Die Honorare für alle Architekten- und Ingenieurleistungen können danach frei vereinbart werden. Sofern allerdings keine Vereinbarung getroffen wurde, soll für alle Grundleistungen, einschließlich der Beratungsleistungen ein sogenanntes Basishonorar gelten. Der bisherige Mindestsatz der HOAI 2013 soll dann dem Basishonorarsatz der HOAI 2021 entsprechen.

Im Hinblick auf die bereits mit dem neuen Baurecht 2017 geführten stärkeren Merkmale des Verbraucherschutzes soll auch in der neuen HOAI 2021 ein, die Verbraucher schützendes Merkmal aufgenommen werden. Der Architekt oder Planer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, mit Abgabe seines Angebotes darauf hinzuweisen, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar als im Angebot enthalten, vereinbart werden kann.

Da sich in den letzten Jahren herausgestellt hat, dass sich die strenge Vorschrift der HOAI, nämlich die Schriftform gemäß § 126 BGB, als zu häufig missachtet wurde, wird nun vorgeschlagen, dass künftig die Textform gemäß § 126b BGB ausreichen sein soll. Es können daher die entsprechenden Vereinbarungen mittels E-Mail oder Telefax abgeschlossen werden. Auch soll die Honorarvereinbarung nicht mehr bei Auftragserteilung vorliegen müssen, sondern kann auch nach Auftragserteilung noch abgeschlossen werden.

Schließlich soll die HOAI am 01.01.2021 in vollem Umfang in Kraft treten und auf alle nach diesem Datum geschlossenen Verträge anwendbar sein. Es wird erwartet, dass nur noch geringe Änderungen vorgenommen werden, sodass man sich mit dem Referententext, welcher auf der Website des BMWi erhältlich ist, bereits jetzt befassen kann. Über die möglichen bis zum Inkrafttreten stattfinden Entwicklungen werden wir an dieser Stelle berichten.

  • Rainer Beckschewe

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    • Fachanwalt für Familienrecht
    • Mediator
    • Schiedsrichter nach der SO Bau