EuGH stärkt die Urheberrechte von Fotografen

Aufatmen allenthalben unter den Fotografen Europas. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil klargestellt, dass eine Fotografie auch dann nicht „einfach so“ (also ohne Zustimmung des Urhebers) in das Internet hochgeladen werden darf, wenn die Fotografie dort bereits zuvor auf irgendeiner Seite frei abrufbar war.

Eine auf den ersten Blick nachvollziehbare und mit dem eigenen Rechtsempfinden im Einklang stehende Entscheidung (zumindest, wenn man es mit den Fotografen hält). Denn wieso sollte ein Werkschaffender, der mit der Veröffentlichung seines Werkes „nur“ auf einer bestimmten Internetseite einverstanden war, damit zugleich eine unkontrollierte Vervielfältigung des Werkes hinnehmen müssen? Eine wirtschaftliche Verwertung des Werkes wäre dem Fotografen dann nach einer erstmaligen Online-Veröffentlichung kaum noch möglich.

Zwischenzeitlich sah es aber so aus, als könne genau diese Rechtslage tatsächlich eintreten.

Was war geschehen?

Eine Schülerin hatte für ihr Schülerreferat eine Fotografie der spanischen Stadt Córdoba verwendet, die sie auf einem frei zugänglichen Online-Reiseportal gefunden hatte. Dort war die Fotografie in Zustimmung des Fotografen veröffentlicht. Das – offenbar gelungene – Referat landete samt Foto auf der Internetseite der Schule. Der Fotograf war wenig begeistert und klagte. Die beklagte Partei wollte keine Urheberrechtsverletzung erkennen und berief sich insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH zu verlinkten Bildern. Der EuGH hatte dort nämlich festgehalten, dass bei einem solchen elektronischen „Verweis“ (Link) auf ein Foto, das sich rechtmäßig auf einer fremden Internetseite befindet, keine (neue) öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung vorliege.

Es ging in dem Córdoba-Fall also letztlich um die Frage, ob die zu einer Verlinkung ergangene Rechtsprechung auch für den Fall anzuwenden ist, dass das Foto auf einer anderen Internetseite hochgeladen wird.

In seinen Schlussanträgen hatte der Generalanwalt, dem der EuGH üblicherweise argumentativ folgt, der Rechtsprechung zur Verlinkung entsprechend eine Urheberrechtsverletzung auch in diesem Fall verneint. Der EuGH entschied jedoch (glücklicherweise) anders. Das Einstellen einer Fotografie auf einer Website, welche zuvor ohne beschränkende Maßnahme und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht war, sei anders zu bewerten, als ein simpler elektronischer Link. Denn in diesem Falle habe es der Urheberrechtsinhaber – anders als bei einer elektronischen Verlinkung – eben nicht mehr in der Hand, die Veröffentlichung auf der Website zu verhindern, indem das Werk auf der ursprünglichen Seite gelöscht wird.

Den Fotografen erfreut dieses Ergebnis, zumal er nicht den „Ausverkauf“ der Verwertungsrechte an seinen Werken dadurch riskiert, dass er ein Werk im Internet veröffentlicht.