Arrivederci Testarossa

290 Stundenkilometer schnell soll er gewesen sein, der nicht nur aus der US-Serie „Miami Vice“ bekannte Ferrari Testarossa, und fast genauso schnell hat der Hersteller aus Italien seine entsprechende Marke jüngst verloren.

Schon des Öfteren haben wir an dieser Stelle darüber berichtet, wie wichtig es ist, seine Marken immer wieder auch daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtserhaltend benutzt werden. Unbenutzte Marken werden zwar in der Regel nicht automatisch von den Markenämtern gelöscht, jedenfalls nicht in Deutschland vom DPMA oder dem europäischen Markenamt EUIPO, wohl aber auf Antrag eines Dritten. Ausschlaggebend ist dabei eine Frist von fünf Jahren.

Nicht selten wiegen sich Unternehmen dabei in scheinbarer Sicherheit, weil sie eine Marke tatsächlich benutzen. Die Frage ist nur: Reicht das auch für eine rechtserhaltende Benutzung? Dass tatsächlich nicht jede Form der Benutzung ausreichend ist, musste Ferrari jetzt vor dem Landgericht Düsseldorf erfahren. Der bekannte Testarossa war nämlich nur im Zeitraum von 1984 bis 1991 gebaut worden, immerhin 7.000 Stück, seit mehr als 25 Jahren aber nicht mehr. Zwar hatte Ferrari seitdem auch Ersatzteile verkauft, nach Auffassung der Richter aber in einem unbedeutenden Umfang. Darüber hinaus hatte Ferrari argumentiert, man habe unter der Marke Wartungen, Reparaturen sowie die Aufbereitung der Testarossas durchgeführt. Doch diese Begründung hatten die Richter nicht gelten lassen, weil das Unternehmen diese Dienstleistungen nämlich unter der Dachmarke „Ferrari“ erbringe, und nicht unter Testarrossa.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ist zwar noch nicht rechtskräftig und es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Ferrari Berufung einlegen wird. Der Schrecken wird in Italien aber allemal tief sitzen und dass Ferrari in der zweiten Instanz obsiegt, ist alles andere als sicher. Vor dem europäischen Markenamt EUIPO konnte Ferrari allerdings einen entsprechenden Löschungsantrag in der ersten Instanz erfolgreich abwenden. Es bleibt also spannend.

Wer derlei Spannung und Aufwand vermeiden und den Wert seiner Marken rechtssicher erhalten will, sollte regelmäßig prüfen, ob seine Marken benutzt werden und wenn, ob sie ernsthaft benutzt werden, das heißt, in einem ausreichenden Umfang. Dabei ist insbesondere eine lückenlose Dokumentation sehr wichtig, letztlich aber nicht alles.

Ebenfalls vor dem Landgericht Düsseldorf vertreten wir aktuell ein bekanntes Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, welches gemeinsam mit anderen Lebensmittelhändlern und dem Hersteller eines Energydrinks wegen einer angeblichen Markenverletzung in Anspruch genommen wird. Der Kläger, ein Unternehmen aus Osteuropa, versuchte mit mehreren Ordner füllenden Dokumenten wie Lieferscheinen, Rechnungen, Werbemitteln (Displays) und Fotos die Benutzung seiner für Energydrinks eingetragenen Unionsmarke zu beweisen. Im Rahmen der jüngst stattgefundenen mündlichen Verhandlung vertrat die zuständige Kammer des Landgerichts Düsseldorf allerdings die zutreffende Auffassung, dass trotz der Menge an vermeintlichen Nachweisen nicht von einer ernsthaften Benutzung der Marke durch den Kläger auszugehen sei. Zum einen, so das Landgericht, erwarte man bei „Massenprodukten“ wie Energydrinks einen quantitativ deutlich höheren Absatz als nur mehrere 100 Dosen im Monat innerhalb der EU. Zum anderen beanstandete das Gericht, dass die Markeninhaberin ihre wenigen Verkäufe über die ganze EU verteilt habe, ohne dass es ein Kernabsatzland gebe. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Besteller der Produkte waren zudem teilweise gar keine Lebensmitteleinzelhändler oder sonstige Verkäufer von Energydrinks wie Tankstellen und der nachgewiesene Versand von Displays an Händler macht keinen Sinn, wenn es keine Produkte gibt, die damit beworben werden könnten. Mangels rechtserhaltender Benutzung der Klagemarke wird das Landgericht Düsseldorf die Klage also aller Voraussicht nach abweisen. Es kommt also nicht nur auf die Quantität von Benutzungsnachweisen an, sondern ganz entscheidend auch auf deren Qualität.

Welche Anforderungen an die Benutzung der Marke zu stellen sind, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Bei Sportwagen wie dem Testarossa jedenfalls, der heute sicherlich mehrere hunderttausend Euro kosten würden, wäre anders als bei Energydrinks ein Absatz von einigen hundert Exemplaren im Jahr jedenfalls ganz bestimmt ausreichend.