„Ganz schön sauber!“

Die Gestaltung von Produkten, deren Name oder aber ihre Funktion unterscheiden sie vom Marktumfeld und führen bestenfalls zur Kaufentscheidung des Kunden.

Erfolgreiche Produkte werden aufgrund ihre Gestaltung, oftmals auch aufgrund der damit assoziierten Qualität widererkannt und – das ist das Wesen des Wettbewerbs – nachgeahmt; Marktanteile werden abgejagt. Gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Designs, Patente und Gebrauchsmuster können diese zwar erschließen oder sichern.

Die Schutzvoraussetzungen der einerseits auf das Design, andererseits auf technische Eigenschaften abstellenden Schutzrechtsarten schließen sich aber gegenseitig aus. Auch können Unternehmen im Plagiatsfalle nicht immer auf die o.g. klassischen Schutzrechte zurückreifen. Fehlende Registrierung oder Schutzfähigkeit oder schlicht der Schutzablauf scheinen dem Plagiateur freie Hand zu geben.

Nicht immer ist das Mindestmaß an Schöpfungshöhe nach dem Urheberrechtsgesetz gegeben. Hier kann das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sprich der sog. „wettbewerbliche Leistungsschutz“ ins Spiel kommen:

Mit seinem Urteil vom 28.06.2019, Az.: 6 U 2/19 hat das OLG Köln bestätigt, dass auch Gebrauchsprodukte mit zwar technisch bedingten, jedoch äquivalent austauschbaren und nur äußerst geringfügig designten Produktmerkmale wettbewerbliche Eigenart und somit Schutz gegen eine unlautere Nachahmung genießen können. Bei den nachgeahmten Produkten handelte sich um die nachfolgend abgebildeten beiden Microfasertücher aus dem Sortiment eines prominenten Direktvertriebsunternehmens.

Die seit längerer Zeit und durchaus umsatzstark am Markt vertretenen Produkte wurden quasi identisch nachgeahmt.

Das OLG Köln vertrat die Auffassung, dass die besondere „negative bzw. positive Waffelstruktur“ der Tücher im Rahmen der Gesamtgestaltung der jeweiligen „produktdesignswesentlich“ da gestalterisch sei und die wettbewerbliche Eigenart der beiden Produkte mitpräge. Diese werde auch nicht durch Vergleichsprodukte im intensiv recherchierten wettbewerblichen Umfeld geschwächt oder gar neutralisiert. Der Einwand, die „Waffelstruktur“ der beiden Microfasertücher sei technisch bedingt, präge deren Design und könne aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen, griff nicht. Die Berufungsbeklagte argumentierte u.a. unter Verweis auf den populären Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, Az. I-20 U 124/15 an den EuGH, sowie die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-397/16 und 435/16 – Acacia ./. Audi u.a. und Acacia u.a. ./. Porsche, dass technisch bedingte Merkmale keinen Designschutz begründen können und diese Wertung auch auf den wettbewerblichen Leistungsschutz des deutschen UWG zu übertragen sei. Die traditionelle Rechtsauffassung des BGH sei nicht mit dieser Rechtsprechung des EuGH vereinbar und müsse aufgegeben werden. Das OLG Köln trat ebenso wie das LG Köln dieser Auffassung entgegen, stellte im Ergebnis aber darauf ab, dass die Waffelstruktur der nachgeahmten Microfasertücher nicht rein technische Funktionen erfülle, sondern auch unter Berücksichtigung gestalterische Erwägungen ausgesucht worden seien.

Die Entscheidung des OLG Köln, insbesondere die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart der Microfasertücher mag verblüffen. Sie zeigt jedoch eindrucksvoll, dass der Schutz unternehmerischer

Leistungen gegen unlautere Nachahmungen – im Einzelfall und nach eingehender Prüfung –  durchaus möglich ist, und zwar auch, wenn nicht (mehr) auf Gewerbliche Schutzrechte zurückgegriffen werden kann.