In vielen Lebenssituationen ist es schwierig, die richtigen Worte zu finden. Das gilt auch im Marketing, wenn es darum geht, für ein neues Produkt oder eine Dienstleistung den passenden Namen zu finden. Auch im Markenrecht stellt die Eintragung einer Marke eine Herausforderung dar, insbesondere wenn der Name mehr oder weniger beschreibend ist.
Häufig wünschen sich Unternehmen eine Marke, die die Produkte oder Dienstleistungen direkt beschreibt. Eine solche „sprechende Marke“ vermittelt dem Verbraucher unmittelbar Informationen über die Eigenschaften, die Funktion oder den Zweck des Produkts. Ein klassisches Beispiel ist „Schwarzwaldmilch“ für Milchprodukte aus dem Schwarzwald.
Derart beschreibende Zeichen haben es jedoch schwer, als Marke eingetragen zu werden, da ihnen oft die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Eine Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Manchmal kann durch geringe Veränderungen diese Unterscheidungskraft erreicht werden, ohne den beschreibenden Charakter zu verlieren. Ein Beispiel hierfür ist „Lieferando“ für einen Lieferservice. Durch die Anpassung am Wortende wurde ein neues, fantasievolles Zeichen geschaffen, das als Marke eintragungsfähig ist.
Ein anderer Ansatz ist die Nutzung von Wörtern einer Fremdsprache. Dies bringt jedoch, je nach Sprache, den Umstand mit sich, dass diese Begriffe von den Verbrauchern im Inland verstanden werden und somit auch als beschreibend gelten könnten. „Black Forest Milk“ wäre beispielsweise, um bei dem obigen Beispiel zu bleiben, kaum als Marke eintragungsfähig.
Eine weitere Herangehensweise ist die Kombination von Begriffen zu einem neuen Ausdruck. Eine solche Wortverbindung hat es nun mithilfe des Bundespatentgerichts (BPatG) in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) geschafft.
In einem recht bemerkenswerten aktuellen Beschluss hat das BPatG entschieden, dass die Wortmarke „trademark engine“ für Dienstleistungen in den Bereichen Datenbankverwaltung, Hosting-Dienste und Rechtsberatung im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten, also auch Marken (trademarks) eingetragen werden kann (B. v. 01.02.2024, 25 W (pat) 537/22). Das DPMA wies die Anmeldung zuvor am 07.03.2022 zurück, weil die Begriffe „trademark“ und „engine“ eine Software beschreiben würden, die in markenrechtlichen Angelegenheiten zum Einsatz kommt. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde ein.
Das BPatG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des DPMA auf. Es argumentierte, dass die Kombination der Begriffe „trademark“ (Marke) und „engine“ (Maschine/Software) neuartig und originell sei. Die Wortbildung sei nicht unmittelbar verständlich und rege zum Nachdenken an, was die notwendige Unterscheidungskraft verstärke.
Diese Entscheidung zeigt, dass auch beschreibende Begriffe in einer kreativen Kombination schutzfähig sein können. Das Gericht erkannte an, dass die Wortkombination „trademark engine“ originell genug ist, um nicht als rein beschreibend zu gelten. Kreativität zählt also! Eine fantasievolle und ungewöhnliche Kombination von Begriffen kann den Unterschied machen zwischen der Ablehnung und der Anerkennung als eingetragene Marke.
Für die Praxis ist diese Entscheidung durchaus von hoher Relevanz. Das DPMA pflegt eine eher strenge Praxis, wenn es darum geht, die erforderliche Unterscheidungskraft einer Marke zu prüfen. Das BPatG macht mit seiner Entscheidung Kreativen und Wirtschaftsakteuren durchaus Mut, wenn entsprechend neu kombinierte Begriffe als Marke geschützt werden sollen. Nur weil Begriffe aus dem allgemeinen Wortschatz stammen, müssen sie nicht bar jeder Unterscheidungskraft sein. Fantasievolle Kombinationen sind als Marke eintragungsfähig und das eröffnet ohne Frage zahlreichen Wortneuschöpfungen eine gute Chance auf ein Monopol.
Wenn auch Sie Ihre Marke zur Eintragung anmelden möchten, ob in Deutschland, in der EU oder weltweit, unser erfahrenes Team aus der Disziplin Gewerblicher Rechtsschutz unterstützt Sie dabei.