Interessante Neuregelungen durch das Steueränderungsgesetz 2015

Im November 2015 hat der Gesetzgeber das Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet. Aus den zahlreichen Änderungen sind für die mittelständische Praxis folgende Regelungen von besonderer Bedeutung:

1. Erweiterung der Rücklage für Ersatzbeschaffung

Gem. §6b Abs. 4 Satz 1 Nr.3 Einkommensteuergesetz (EStG) durfte bislang der Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf Ersatzinvestitionen übertragen werden, wenn die angeschafften oder hergestellten neuen Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehörten. Investitionen bzw. Übertragungen auf Wirtschaftsgüter ausländischer Betriebsstätten waren demgegenüber nicht begünstigt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Beschränkung als einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gewertet. – Der deutsche Gesetzgeber hat dem jetzt Rechnung getragen und die Möglichkeit geschaffen, bei einer Investition im EU-/EWR-Raum die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer über einen Zeitraum von 5 Jahren zu verteilen (§ 6 Abs. 2 a EStG). Ob diese Regelung den Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vollständig beseitigt, bleibt abzuwarten. Immerhin sind aber jetzt auch Steuervergünstigungen möglich, wenn die Ersatzinvestition im EU-Ausland erfolgt.

2. Erleichterung des Investitionsabzugsbetrages nach § 6 g EStG

Nach der genannten Vorschrift können Steuerpflichtige für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd durch einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag steuerlich geltend machen. Die Regelung ist geknüpft an bestimmte Grundmerkmale für den Betrieb. Bislang war Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt Unterlagen einreicht, durch die die beabsichtigte Investition und die voraussichtliche Höhe der Kosten dargelegt wurden. Darüber hinaus musste die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht werden.

Beide Voraussetzungen, d. h. die Darlegung der Investition und die Glaubhaftmachung der Absicht, sind jetzt entfallen.