Rückerstattung von LKW-Mautgebühren

Der EuGH hat in der Rechtssache C‑321/19 entschieden, dass zwar Bau- und Instandhaltungskosten für den Betrieb der Mautstrecken in die Berechnung der LKW-Maut einfließen dürften, nicht jedoch die Kosten der Verkehrspolizei. Der entsprechende Mautanteil ist den Unternehmen nun zu erstatten.

Bekanntlich müssen seit dem 01.01.2005 alle LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen eine streckenbezogene Maut zahlen. Seit dem 01.10.2015 gilt dies auch für LKW mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht. Die Mautberechnung richtet sich dabei etwa nach der Schadstoffklasse, der Achszahl und gefahrener Strecke. Die Maut beinhaltete darüber hinaus auch Kosten für die Luftverschmutzung, die Infrastrukturkosten und die Kosten für die Verkehrspolizei.

Gerade mit der Kostentragungspflicht auch für die Verkehrspolizei wollte sich eine polnische Spedition nicht abfinden und erhob zunächst erfolglos Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln. In der Berufung verwies das Oberverwaltungsgericht (OVG) auf den europarechtlichen Hintergrund der Mautberechnung und wandte sich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der EuGH bestätigte die Rechtswidrigkeit der Einbeziehung der Kosten für die Verkehrspolizei und die Klagebefugnis derjenigen Unternehmer, welche die entsprechend überhöhte Maut leisteten.

Die LKW-Maut ist daher jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, europarechtswidrig. Für Unternehmen, die LKW-Maut entrichtet haben, besteht deshalb die Möglichkeit, vom Bund die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut zu verlangen. Zurückfordern können Unternehmen dabei zumindest den Mautanteil, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Die Höhe der überzahlten Maut hängt dabei jeweils vom Einzelfall ab, dürfte jedoch im Regelfall etwa 4 Prozent der entrichteten Mautgebühr betragen.

Entsprechende Rückerstattungsansprüche, die auf Maut-Zahlungen vor 2017 beruhen dürften bereits verjährt sein. Die Ansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährung und verjähren binnen 3 Jahren. Anderes gilt jedoch für die Rückerstattung der überzahlten Beträge der Jahre 2017-2020: Alle Unternehmen haben einen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der in diesen Jahren geleisteten Beträge. Mit Ende diesen Jahres tritt allerdings die Verjährung für die Ansprüche ein, die für das Jahr 2017 entstanden. Es gilt, also verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten und die Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

  • Prof. Dr. Thomas Thiede, LL.M.

    • Rechtsanwalt
    • Deutsches und europäisches Kartellrecht / Fusionskontrolle
    • Honorarprofessor der Karl-Franzens-Universität Graz
  • Frank Stiewe

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für Versicherungsrecht
    • Fachanwalt für Arbeitsrecht
    • Fachanwalt für Steuerrecht