Kartellrecht im Mittelstand

Veranstaltung Spieker’s Corner gibt Überblick über die wesentlichen Aspekte im Wirtschaftsalltag

Auch mittelständische Unternehmen geraten immer häufiger in das Visier von Untersuchungen des Bundeskartellamts. „Mittlerweile sind ganz unterschiedliche Branchen Gegenstand von Ermittlungen des Bundeskartellamts.

Traf es früher nur große Konzerne, stehen heutzutage vermehrt Kartelle mit mittelständischer Beteiligung im Zentrum der Untersuchungen“, erklärt Dr. Christian H. Müller, LL.M. Eur., EMBA, Rechtsanwalt für Kartellrecht bei der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger. „Deshalb muss klar betont werden: Kartellrecht gilt zunächst einmal größenunabhängig.“

Dr. Christian H. Müller, LL.M. Eur., EMBA, Rechtsanwalt für Kartellrecht bei der Dortmunder Wirtschaftskanzlei Spieker & Jaeger; Foto: Anja Cord für Zilla Medienagentur

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen wie etwa Preisabsprachen sowie andere kartellrechtswidrige Verhaltensweisen sind kein Kavaliersdelikt und wer erwischt wird, muss häufig mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Doch viele Unternehmen sind sich der verschiedenen Fallstricke des Kartellrechts nicht bewusst. Um ihre Mandanten für dieses Thema zu sensibilisieren, lud die Dortmunder Kanzlei Spieker & Jaeger am 23. Juni im Rahmen der Veranstaltungsreihe Spieker’s Corner zum Thema „Kartellrecht im Mittelstand – 10 Aspekte, an die jeder denken sollte“ ein.

In seinem Vortrag ging Dr. Christian Müller unter anderem auf die Problematik von horizontalen Absprachen ein. So können Kooperationen zwischen Wettbewerbern durchaus sinnvoll sein, sind aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kartellrechtlich zulässig. Dies könne selbst für einen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern gelten. Aber auch bei Vertriebs- und Lizenzverträgen spielt das Kartellrecht eine wesentliche Rolle, etwa wenn eine Exklusivität vereinbart werden soll. Ebenfalls von großer Bedeutung: die private Kartellrechtsdurchsetzung. „Jedes Unternehmen hat die Möglichkeit, selbst gegen Kartellsünder vorzugehen, von deren Handeln es direkt oder indirekt betroffen ist, und auf Unterlassung oder Schadenersatz zu klagen“, so Müller.

Abschließend behandelte der Jurist noch den äußerst wichtigen Aspekt der Kartellrechtscompliance. „Sie beugt nicht nur regelwidrigem Verhalten vor, sondern bildet im Falle eines Verstoßes die wesentliche Grundlage, den Verstoß schneller aufklären und abstellen zu können.“ Generell riet Müller davon ab, ein überzogenes Compliance-System zu entwickeln. Vielmehr sollten Geschäftsführer bei der Einführung und Umsetzung die Angemessenheit im Auge behalten. Nicht zuletzt erhielten sie auf diese Weise größere Zustimmung bei den Mitarbeitern.