Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 zeigten sich bei der Umsetzung in der Praxis viele überrascht, dass bei Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Berichtigung der Grundbucheintragungen nicht mehr – wie früher – ohne weiteres möglich ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einer neueren Entscheidung die Grundsätze hierfür noch einmal klargestellt (B. v. vom 01.10.2024, 20 W 77/24).
In dieser Entscheidung ging es um eine im Grundbuch eingetragene GbR, bei der sich der Gesellschafterbestand aufgrund der Abtretung von Gesellschaftsanteilen und damit verbunden das Ausscheiden einzelner Gesellschafter verändert hatte. Die GbR war – wie früher üblich – als GbR im Grundbuch eingetragen, jedoch mit dem Zusatz, welche Personen zum Gesellschafterkreis dieser GbR gehören. Der den Gesellschafterwechsel beurkundende Notar hatte sodann beim Grundbuchamt die Berichtigung der Eintragung im Grundbuch dahingehend beantragt, dass zunächst die dort im Grundbuch aufgeführten Gesellschafterangaben dahingehend zu korrigieren sind, dass ausgeschiedene Gesellschafter weggefallen und dort nicht mehr zu erwähnen sind.
Das Grundbuchamt lehnte eine entsprechende Berichtigung ab, stellte diese aber in Aussicht und verlangte dafür noch Nachweise und Löschungsbewilligungen der ausgeschiedenen Gesellschafter. Das OLG Frankfurt hat sodann entschieden, dass selbst dann die Berichtigung des Grundbuches nicht hätte vorgenommen werden können, wenn der beurkundende Notar sämtliche von ihm verlangten Nachweise und Erklärungen hätte vorlegen können. Denn nach dem Inkrafttreten des MoPeG könne eine Berichtigung des Grundbuches in Bezug auf die dort früher noch aufgeführten einzelnen Gesellschafter einer GbR endgültig nicht mehr erfolgen, und zwar selbst dann, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten des MoPeG gestellt wurde. An die Stelle der in dieser Weise früher noch eingetragenen GbR trete nur noch die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR, ohne dass Angaben zu den Gesellschaftern im Grundbuch erfolgen können. Daher erklärte das OLG Frankfurt zwar die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes als rechtswidrig. Die beantragte Berichtigung der Angaben im Grundbuch konnte der Notar gleichwohl nicht mehr erreichen.
Diese Entscheidung zeigt erneut auf, dass insbesondere bei Vereinbarungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern einer GbR, die im Grundbuch eingetragen ist, sorgfältig darauf geachtet werden sollte, dass entsprechende Bewilligungen nicht nur für Grundbuchberichtigungen, sondern insbesondere auch in Bezug auf die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister, eine vorsorgliche Bevollmächtigung für die Erklärung zur Abgabe von Löschungsbewilligungen und weitere in diesem Zusammenhang sinnvoll oder notwendig werdende Erklärungen enthalten sein sollten. Fehlen diese, fällt es in der Praxis oftmals schwer, die ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter im Nachhinein noch zu der Abgabe entsprechender Erklärungen zu bewegen. Auch insoweit sollte eine entsprechende Ausscheidensvereinbarung insbesondere im Hinblick auf später gegebenenfalls noch notwendige Erklärungen gegenüber Registern gestaltet werden.
Nach dem Inkrafttreten des MoPeG hat sich diese Problematik im Hinblick auf mit der vorstehenden Konstellation vergleichbare Interessenlagen sogar verschärft. Selbst wenn ein zugunsten einer GbR eingetragenes Recht – und damit eigentlich zum Nachteil der GbR – gelöscht werden soll, ist gegebenenfalls die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und die anschließende Eintragung in das Grundbuch erst notwendig, um diese Löschung später umsetzen zu können. Zudem kann dann der Nachweis der Bewilligungsbefugnis wohl nur noch aufgrund der Eintragung im Gesellschaftsregister erbracht werden, wie neuerlich das OLG München entschied (B. v. 08.10.2024, 34 Wx 234/24 e).