Diese Binsenweisheit ist nicht nur Ausdruck des allgemeinen Empfindens. Ein guter, d. h. sorgfältiger und mangelfrei arbeitender Auftragnehmer wird weiterempfohlen und erhält künftig, d. h. nachhaltig, eine sichere Auftragslage. Ein solcher Sachverhalt war jüngst Gegenstand eines Vergabenachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer Bund (B. v. 29.02.2024, VK 1 – 12/24).
Der Leitsatz der Entscheidung lautet zusammengefasst, dass ein Ausschluss aus dem Vergabeverfahren eines Bieters bei vorheriger mangelhafter Erfüllung seiner Vertragsleistung auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung zulässig ist.
Konkreter Gegenstand der Entscheidung war ein europaweites Verfahren zur Vergabe von Wärmedämmarbeiten. Der hier betroffene Bieter beteiligte sich an dem Verfahren, nachdem er in einem vorhergehenden Projekt bereits beauftragt wurde. Im laufenden Vergabeverfahren teilte der Auftraggeber dem Bieter mit, dass er beabsichtige, ihn unter Anwendung des § 124 Abs. 1 Nr. 7 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und somit wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei vorherigen Aufträgen, welche zu Schadensersatz geführt haben, vom Vergabeverfahren auszuschließen. Der Bieter verlangte die Nachprüfung der Entscheidung, welche allerdings zu seinen Lasten ausfiel.
Die im vorherigen Projekt dargelegten Vertragsverletzungen seien fortdauernd als auch erheblich. Durch die erforderliche Kündigung des Vertragsverhältnisses und die darauf notwendige Ersatzvornahme sei es zu erheblichen Verzögerungen und finanziellen Belastungen des Auftraggebers gekommen. Der Bieter hatte eine Entschuldigung abgegeben und auch zugesagt, er werde einen gewissen Schadensersatz leisten. Der Bieter gab sogar seine Vertragsverletzung zu.
Dieses rettete ihn allerdings nicht vor weiteren Folgen.
Die Vergabekammer des Bundes hat die Ausschlussgründe des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB angewandt, indem sie klarstellt, dass die fortdauernde mangelhafte Erfüllung wesentlicher Anforderungen, welche noch dazu zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags geführt haben, hinreichend für den Ausschluss aus einem Vergabeverfahren sind. Es sei nicht erforderlich, dass die Vertragspflichtverletzungen und die Berechtigung etwaiger Schadensersatzforderungen oder sonstiger Rechtsfolgen, gerichtlich bestätigt werden. Dies gelte insbesondere, wenn der Bieter eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses klaglos hingenommen hat.
Die Entscheidung der Vergabekammer ist zu begrüßen.
Angesichts zum Teil erheblicher Vertragsverletzungen auch aufgrund mangelnder Fachkunde und personeller Ausstattung begeben sich immer wieder Bieter in Vergabeverfahren und erhalten den Zuschlag. Dies, obwohl bereits bekannt ist, dass in vorherigen Projekten zum Teil erhebliche Störungen im Bauablauf durch diese Bieter verursacht wurden. Die Entscheidung kann nun für die Vergabestellen eine Richtung weisen, wonach die qualitativen Anforderungen an die bisherige Projektbearbeitung auch ohne gerichtliche Bezugnahme zu einem Ausschluss jener absehbar nicht den Anforderungen entsprechender Bieter führen.
Die Entscheidung darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vergabestelle durchaus sorgfältig schauen muss, welchen Bieter sie ausschließen will. Besondere Anforderungen seien hier an die Beibringung etwaiger Referenzen zu stellen und auch deren Prüfung empfohlen.
Zur Durchführung etwaiger Verfahren unterstützen wir gerne.