Keinohrhasen mit goldenen Nasen

Während man über die schauspielerischen Leistungen von Til Schweiger streiten mag, ist sein kommerzieller Erfolg unbestreitbar. Mit der Liebeskomödie „Keinohrhasen“ ist seinem Produktionsunternehmen ein veritabler Blockbuster gelungen, der zu einem der erfolgreichsten deutschen Filme avancierte.

In dem Film wird Til Schweiger alias „Ludo Decker“ zur Ableistung von Sozialstunden verurteilt, was ihm – Achtung Spoiler! – schließlich die große Liebe beschert. Im wahren Leben hat das Landgericht Berlin Schweiger (bzw. dessen Produktionsfirma) kürzlich dazu verurteilt, der Drehbuch(mit-)autorin Auskünfte über die Verwertungserträge aus den Filmen „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ zu erteilen. Die Auskunftserteilung hatte die Drehbuchautorin eingeklagt, um einen möglichen Anspruch auf Nachvergütung für ihre Mitwirkung an den Erfolgsfilmen berechnen zu können.

Was auf den ersten Blick befremdlich anmutet – wieso sollte es neben einer vertraglich vereinbarten Vergütung einen weiteren Vergütungsanspruch geben? – findet seine Grundlage im deutschen Urheberrecht. Nach der auch als „Bestsellerparagraph“ bekannten Regelung des § 32a UrhG steht dem (Mit-)Urheber eines Werks ein Anspruch auf Nachvergütung zu, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen aus der Werknutzung steht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Urheber angemessen an dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Schöpfung beteiligt ist.

Der Rechtsstreit ist nicht das erste Aufsehen erregende Verfahren aus der Filmbranche, in dem es um eine Nachvergütung für Beteiligte an einem großen wirtschaftlichen Erfolg geht. Erst im Jahr 2019 sprachen das OLG Stuttgart und das OLG München dem Chefkameramann des Films „das Boot“ einen Nachvergütungsanspruch in Höhe mehrerer Hunderttausend Euro zu.

Die Regelung des § 32a UrhG gilt natürlich nicht nur für Mitwirkende eines Filmwerks, sondern für jeden (Mit-)Urheber, der einen schöpferischen Beitrag zu einem erfolgreichen Werk oder Produkt geleistet hat. Es kann sich für den Werkschaffenden lohnen, den Werdegang seines Werks zu verfolgen und etwaige Ansprüche zu überprüfen.