Holding- und Servicegesellschaften können gemeinnützig sein

Arbeitsteilung und Kooperationen mit Holding- und Servicegesellschaften im Unternehmensverbund können ab 2021 gemeinnützig sein, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden.

Gemeinnützigkeitsreform zur Unmittelbarkeit

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden zahlreiche steuerliche Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Kernelement ist die Erleichterung für Kooperationen im gemeinnützigen Konzernverbund.

Nach der Neuregelung ist eine Körperschaft auch dann „unmittelbar gemeinnützig”, wenn sie planmäßig mit mindestens einer anderen gemeinnützigen Organisation zusammenwirkt. Arbeitsteilung und Kooperationen, die in der Gesamtschau auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gerichtet sind, werden so als steuerbegünstigt definiert. Vor allem Servicegesellschaften, die bislang in gewerblicher Form betrieben werden, sowie rein geschäftsführende oder beteiligungshaltende Konzernspitzen, die bislang nur über Umwege an den Status der Gemeinnützigkeit gelangt sind, können nunmehr in den Genuss der Steuerbegünstigungen kommen.

Vorteile

Die steuerlichen Vorteile sind vielschichtig und betreffen

  • die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer;
  • die Vermeidung von Diskussionen mit der Betriebsprüfung über eventuelle Gewinnzuschläge wegen vermeintlich zu niedriger Preise oder Betrieben mit Verlusten;
  • die Befreiung von der Grundsteuer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendete Grundstücksflächen;
  • die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch eine Holding- oder Servicegesellschaft;
  • den Ausgleich von Verlusten einer Servicegesellschaft durch den steuerbegünstigten Gesellschafter auch mit zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwendenden Mitteln.

Handlungsbedarf

Um die Vorteile nutzen zu können, müssen die Holding- und Servicegesellschaften die satzungsmäßigen Voraussetzungen für steuerbegünstigte Körperschaften erfüllen. Dazu müssen deren Gesellschaftsverträge ergänzt und in Einzelfällen die Unternehmensstruktur anpasst werden.

Bitte sprechen Sie uns kurzfristig an, wenn wir mit Ihnen gemeinsam die notwendigen Maßnahmen vorbereiten sollen.

  • Frank Nordhoff

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Wirtschaftsprüfer
    • Steuerberater