Hinweispflichten des Steuerberaters aufgrund Going-Concern-Prüfung im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses

In den vergangenen Jahren ist immer häufiger zu beobachten, dass Insolvenzverwalter im Bestreben, nach ihrem gesetzlichen Auftrag eine möglichst reichhaltige verteilungsfähige Masse für die Insolvenzgläubiger zu generieren, auch die Berater der Insolvenzschuldnerin wegen Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Insbesondere der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater der Insolvenzschuldnerin ist in der näheren Vergangenheit als potentieller Haftungsadressat in den Fokus der Insolvenzverwalter gerückt. – Kontrovers diskutiert wurde die Frage, ob der mit der Erstellung des Jahresabschlusses der Insolvenzschuldnerin beauftragte Steuerberater verpflichtet ist, bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht des Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht, die dann zur Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a Insolvenzordnung (InsO) führt.

1.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seiner Entscheidung vom 07.03.2013 noch die Auffassung vertreten, das steuerberatende Dauermandat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einschließlich der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses begründe keine Pflicht, die Gesellschaft oder gar den Geschäftsführer persönlich bei einer Unterdeckung der Handelsbilanz auf die Pflicht des Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung im Hinblick auf die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) und/oder der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen. Entsprechende Pflichten ergaben sich nach der Rechtsprechung des BGH nur für den Berater, der ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife beauftragt war.

2.

Diese Einschätzung hat der BGH mit Urteil vom 26.01.2017 geändert und zulasten des Steuerberaters verschärft: Der im dortigen Verfahren von Seiten des Insolvenzverwalters in Anspruch genommene Steuerberater war von der Insolvenzschuldnerin ab 2005 mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt worden. Zu Zwecken der Erstellung des Jahresabschlusses für 2003 war ihm der Jahresabschluss für 2002 ausgehändigt worden, aus dem sich bereits ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergab. Dieser stieg in den Geschäftsjahren 2003-2005 auf das fast vierfache an, sank sodann durch einen Gewinn im Jahre 2006 und stieg 2007 wegen neuerlicher Verluste weiter an. In den Anschreiben, mit denen der Steuerberater dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 übersandte, wies er darauf hin, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, regelmäßig zu prüfen, dass die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung nicht vorlägen. Dieser Hinweis war nach Einschätzung des BGH nicht ausreichend.

Der BGH begründet seine Änderung der Rechtsprechung mit der Regelung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Nach dieser Regelung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, die auch der Steuerberater zu beachten hat, ist bei der Erstellung des Jahresabschlusses grundsätzlich von Fortführungswerten, sogenannten „Going-Concern-Werten“, auszugehen, sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Die insofern bestehende Fortführungsvermutung entfalle erst dann, wenn es objektiv fehlerhaft ist, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen. Dies sei dann der Fall, wenn sich tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten der Art konkretisiert hätten, dass die Unternehmenstätigkeit nicht fortgeführt werden kann. Liege ein Insolvenzgrund vor, so bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der Insolvenzgrund der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehe.

Etwas anderes gelte nur, wenn eine Fortführung des Unternehmens auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erwarten ist, beispielsweise aufgrund eines glaubhaften Fortführungsinsolvenzverfahrens oder wegen einer angestrebten und erreichbaren übertragenden Sanierung. Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater sei verpflichtet, zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände offenkundig tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung des Unternehmens entgegenstehen können. Demgegenüber sei der Steuerberater nicht verpflichtet, über die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und die ihm sonst bekannten Umstände hinaus umfassende Nachforschungen oder Untersuchungen anzustellen.

Hieraus folgte im vom BGH zu entscheidenden Fall, dass der Steuerberater aufgrund des ihm zur Kenntnis gebrachten Jahresabschlusses für das Jahre 2002, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag und damit eine bilanzielle Überschuldung auswies, verpflichtet war, den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin darauf hinzuweisen, dass Anhaltspunkte für eine Insolvenzreife der Gesellschaft bestehen. Insbesondere müsse bei Zweifeln zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geklärt werden, ob noch von einer Fortführungsfähigkeit ausgegangen werden könne.

Die vom Steuerberater erfolgten Hinweise seien nicht ausreichend gewesen, um diesen Anforderungen zu genügen. Vielmehr habe der Steuerberater – so der BGH – die maßgeblichen Umstände im einzelnen bezeichnen und konkrete Hinweise auf eine Prüfung einer möglichen Insolvenzreife erteilen müssen.

3.

Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zu Hinweispflichten des den Jahresabschluss erstellenden Steuerberaters hat erhebliche Auswirkungen. Für die mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragten Berater folgt aus der Änderung der Rechtsprechung, dass sie noch kritischer auf für sie erkennbare Umstände achten müssen, die – wie beispielsweise erhebliche Verluste und eine steigende bilanzielle Überschuldung – eine Pflicht zur Prüfung möglicher Fortführungshindernisse durch den Mandanten auslösen.

Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des BGH der Geschäftsführer persönlich jedenfalls dann in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und dem Steuerberater geschlossenen Beratungsvertrages einbezogen sein kann, wenn der Steuerberater explizit mit der Überprüfung des Vorliegens von Insolvenzgründen beauftragt ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Grundsätze aufgrund der Tendenzen der Rechtsprechung in Zukunft auf ein Mandat, welches lediglich die Erstellung eines Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, übertragen werden.