Haftung bei der Abgabe einer GmbH Beteiligung

Wenn ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausscheidet, dann gibt es für die Abwicklung des Ausscheidens rechtstechnisch unterschiedliche Möglichkeiten: Entweder kann der Gesellschafter seine Beteiligung an verbleibende Gesellschafter oder (mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter) an einen fremden Dritten verkaufen. Oder die Gesellschaft kann den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters einziehen.

In dem erstgenannten Fall erhält der ausscheidende Gesellschafter von dem erwerbenden Gesellschafter einen Kaufpreis. Schuldner des Anspruchs ist also nicht die Gesellschaft, sondern der erwerbende (neue) Gesellschafter. In dem Einziehungsfall erhält der ausscheidende Gesellschafter von der Gesellschaft selbst eine Einziehungsvergütung (Abfindung). Hier schulden die verbleibenden Gesellschafter persönlich zunächst einmal nichts. – Dieser grundlegende Unterschied muss für die vertragliche Gestaltung des Ausscheidens eines Gesellschafters sorgfältig beachtet werden, und zwar insbesondere aus folgenden Gründen:

Aus Gründen des Kapitalschutzes der GmbH ist ein Einziehungsbeschluss, aufgrund dessen dann die Gesellschaft das Einziehungsentgelt schuldet, nur dann wirksam, wenn die Gesellschaft in der Lage ist, das Einziehungsentgelt aus freiem Vermögen, d. h. ohne Antastung des Stammkapitals, zu bezahlen. Anderenfalls ist der Beschluss nichtig. Wenn die Gesellschaft also nicht über freie Rücklagen verfügt, dann scheidet der Einziehungsfall von Vornherein aus und es kommt nur der Verkaufsfall in Betracht.

Häufig wird zum Schutz der Gesellschaft und ihrer Liquidität vereinbart, dass ein Einziehungsentgelt nicht sofort in einer Summe, sondern in (halbjährlichen oder jährlichen) Raten zu zahlen ist. In diesem Fall trägt der ausscheidende Gesellschafter das Risiko, dass er die künftigen Raten auch tatsächlich erhält.

Für diese Fallgestaltung gibt es jetzt zwei neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), die die Risikoverteilung zu Lasten des ausscheidenden Gesellschafters klären: Zum einen hat der BGH klargestellt, dass der ausscheidende Gesellschafter bei Vereinbarung einer Ratenzahlung seinen Anteil nicht erst dann verliert, wenn das Einziehungsentgelt vollständig gezahlt wurde. Dies wird in Kaufverträgen häufig als aufschiebende Bedingung vereinbart. Kraft Gesetzes gilt eine solche „Bedingungslösung“ nicht. Vielmehr verliert der ausscheidende Gesellschafter seine Beteiligung bereits durch den Einziehungsbeschluss, auch wenn er die Abfindung noch nicht erhalten hat. Der BGH hat sich dann die Frage gestellt, ob eine persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter gegeben ist, wenn einerseits ihre Beteiligung durch das Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters werthaltiger wird, andererseits aber die GmbH das Einziehungsentgelt (Abfindung) nicht zahlt. In der grundlegenden Entscheidung vom 10.05.2016 hat der BGH jetzt judiziert, dass es im Gesetz keine Grundlage für die Begründung einer persönlichen Haftung der Gesellschafter gibt. Allein der Vermögenszuwachs reiche nicht aus, um eine – im Recht der GmbH grundsätzlich nicht vorhandene – Haftung der verbleibenden Gesellschafter zu begründen. – Lediglich unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht könne eine persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter wieder aufleben. Wenn die verbleibenden Gesellschafter auf Maßnahmen in der GmbH verzichten, die zu einer Erfüllung des Abfindungsanspruches des ausgeschiedenen Gesellschafters führen, dann kann dies treuwidrig sein und zur Begründung einer persönlichen Haftung führen.

In den Fällen der Einziehung trägt also das Risiko, dass sich die wirtschaftliche Lage der GmbH in der Zeit zwischen dem Einziehungsbeschluss und der Zahlung der letzten Rate verschlechtert, der ausscheidende Gesellschafter.

Auch dies spricht dafür, dass der ausscheidende Gesellschafter entweder auf einer Verkaufslösung besteht oder sich – sei es von der Gesellschaft oder sei es von den verbleibenden Gesellschaftern – eine Sicherheit für die ausstehenden Raten gewähren lässt, wenn er das Risiko einer Verschlechterung der Lage der Gesellschaft als realistisch ansehen muss.