Fotografieren eines Werkes an öffentlichen Plätzen

Fotografien bekannter Bauwerke sind ein beliebter Gegenstand unternehmerischer Öffentlichkeitsarbeit. So werden zum Beispiel die bekanntesten Gebäude der Stadt auf der Internetseite des Unternehmens wiedergegeben oder berühmte Sehenswürdigkeiten bilden das Beiwerk für Gruß- und Weihnachtskarten oder auch Geschäftsberichte. Dabei tritt immer wieder die Frage auf, ob man Fotos dieser Gebäude legal in der eigenen Werbung nutzen darf.

§ 9 des Urhebergesetzes (UrhG) gestattet es, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

Wie immer bei Rechtsfragen kommt es auf die Feinheiten an und es sind einige Punkte zu beachten. Die Bauwerke müssen sich „bleibend“ an den „öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen“ befinden. Sie dürfen daher nur von einem Standpunkt aus fotografiert sein, der ohne besondere Hilfsmittel (wie etwa Leitern oder Drohnen) erreichbar ist. Nur die von solchen Standpunkten aus sichtbare Fassade darf nach § 59 UrhG fotografiert werden. „Bleibend“ ist – so die rechtliche Definition – ein Werk dann, wenn es für die Dauer seiner natürlichen bzw. gewöhnlichen Existenz dort vorhanden ist. Dieser Punkt ist vor allem dann von Bedeutung, wenn auf dem Gebäude noch weitere Werke angebracht sind, wie etwa Gemälde, oder Filme (wie bei dem Dortmunder „U“).

Ein interessantes Beispiel zu diesem Thema ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2002 zur Verhüllung des Reichstages durch das Künstlerpaar „Christo“. Dort hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob Bilder des verhüllten Reichstages als Postkarten vertrieben werden dürfen oder ob dazu die (in dem damaligen Fall nicht erteilte) Zustimmung des Künstlerpaares notwendig ist. Das betroffene Werk, an dem die Voraussetzungen des § 59 UrhG zu prüfen waren, war nicht nur der Reichstag selbst, sondern auch und gerade die Verhüllung. Der BGH hatte entschieden, dass die Verhüllung nicht „bleibend“ dort angebracht war. Dies überrascht zunächst, denn die Verhüllung war ja für die Dauer ihrer Existenz als (Kunst-) Werk dort angebracht. Begründet hat der BGH seine Auffassung damit, dass die Verhüllung noch länger existiert hätte, wenn sie nicht vor dem Ende ihrer natürlichen Existenz vernichtet bzw. abgebaut worden wäre. Da demnach die Voraussetzung „bleibend“ des § 59 UrhG nicht erfüllt war, durften die Postkarten nicht vertrieben werden.

Nun hat der BGH Anfang dieses Jahres zu § 59 UrhG wiederum eine interessante Entscheidung getroffen. Jetzt ging es um einen bekannten Abschnitt der Berliner Mauer, die sogenannte „East Side Gallery“. Dort ist das Gemälde „Hommage an die jungen Generationen“ aufgemalt, das aus 16 sog. „Kopfbildern“ besteht. Die Beklagte bewarb ein Wohnungsbauprojekt für das Grundstück hinter dem Mauerabschnitt auf ihrer Internetseite. Dazu hatte sie ein Foto des Mauerabschnittes mit dem aufgemalten Gemälde ausgedruckt und es auf ein Architekturmodell des geplanten Hauses mit der davorstehenden Mauer geklebt. Dieses Modell hatte sie dann wiederum fotografiert und so ihr Projekt im Internet beworben. Hier hat der BGH festgestellt, dass sich das Gemälde als ein auf die Berliner Mauer aufgemaltes Werk „bleibend an öffentlichen Wegen“ befindet und daher durch Fotografie – auch gewerblich – vervielfältig werden darf. Darüber hinaus hat der BGH in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass nicht nur die Fotografie der Mauer und des Gemäldes von § 59 UrhG gedeckt war, sondern auch deren Ausdruck und Wiedereinarbeitung in das Architekturmodell und letztlich die Fotografie dieses Modells.

Zu beachten ist unabhängig von den obigen Ausführungen, ob die Fotografie eventuell auf dem Gebäude angebrachte Wort- oder Bildmarken anderer Unternehmen zeigt. Wenn Sie die Fotografie nicht selbst angefertigt oder in Auftrag gegeben haben, sind selbstverständlich auch noch die Urheberrechte des Fotografen zu berücksichtigen.

Sofern Sie also Gebäudefotografien in Ihrer Werbung oder anderen geschäftlichen Unterlagen nutzen möchten, sollten Sie immer beachten, dass es von vielen Fragen des Einzelfalls abhängt, ob die gewerbliche Nutzung dieser Fotografien erlaubt ist.