Ergänzender Logoschutz durch die Designeintragung

Ein Unternehmenslogo oder sonstiges als Erkennungsmerkmal eines Unternehmens dienendes Symbol ist ein kostbarer Vermögenswert, den es zu schützen gilt. Die Bildmarke bietet ein probates Mittel, um sich ein solches Logo oder grafisches Symbol monopolisieren zu lassen, unter Umständen auch in Kombination mit Wortzeichen. Immer mehr Unternehmen nutzen neben der Markeneintragung aber auch das Designrecht, um sich strategisch gegen Nachahmungen und Trittbrettfahrer zu wappnen. Die Vorzüge eines eingetragenen Designs liegen dort, wo der Markenschutz wegen seiner unterschiedlichen Schutzausrichtung an seine Grenzen kommt und möglicherweise Ergänzungsbedarf offen lässt: Marken werden grundsätzlich nur dann eingetragen, wenn der Verbraucher in ihnen einen Herkunftshinweis erkennen kann. Ein solcher Herkunftshinweis wird häufig Zeichen abgesprochen, die aus ausschließlich beschreibenden oder anpreisenden Worten bestehen, oder, wenn das Zeichen keinen Wortbestandteil enthält, aus Sicht des jeweiligen Markenamtes nur als grafische Verzierung aufgefasst werden kann. Eines solchen erkennbaren Herkunftshinweises bedarf es für die Designeintragung nicht. Theoretisch können somit auch einfachste grafische Symbole – soweit sie neu sind – geschützt werden. Dies bietet dem Schutzsuchenden einen großen Spielraum, den Schutzumfang des eigenen Logos zu gestalten. So können etwa flankierend zu der Markeneintragung auch einzelne Bestandteile des Logos als Design geschützt werden, die möglicherweise nicht markenfähig sind. Wie „kleinteilig“ ein Logo geschützt wird, bleibt dem Schutzsuchenden überlassen. Über die im Designrecht mögliche Sammelanmeldung ist der Schutz mehrerer Designs recht kostengünstig zu erhalten. Weil das Amt keine herkunftshinweisende Funktion des Designs überprüft (s.o.), ist die Eintragung meist eine Sache weniger Tage. Für das eingetragene Design besteht (anders als im Markenrecht) auch keine Benutzungsobliegenheit. Auch wenn ein Design im Geschäftsverkehr nicht in Alleinstellung benutzt wird, kann es bis zu 25 Jahre lang Gültigkeit entfalten. Weil das Design eine Erscheinungsform unabhängig von einem konkreten Waren- oder Dienstleistungsbezug schützt, kann aus einem als Design geschützten Logo sogar gegen eine branchenfremde Zeichennutzung vorgegangen werden – eine Möglichkeit, die im Markenrecht lediglich bekannten Zeichen vorbehalten ist. Ersetzen kann ein Design die Marke jedoch nicht. Ein Design wird zwar ohne materiell-rechtliche Überprüfung eingetragen, es ist aber grundsätzlich nur schutzfähig, wenn es im Zeitpunkt der Anmeldung neu ist, die konkret angemeldete Erscheinungsform daher noch nicht identisch vorveröffentlicht ist. Eine Designanmeldung sollte zur Vermeidung von Rechtsnachteilen daher immer vor der erstmaligen Benutzung eines Logos oder grafischen Symbols eingereicht werden. Eine Marke muss demgegenüber nicht neu sein, weshalb ja auch Begriffe des allgemeinen Wortschatzes als Marke schutzfähig sind. Die Gesamtschutzdauer eines Designs ist auf maximal 25 Jahre beschränkt, während ein Markenschutz zeitlich nicht begrenzt ist. Tendenziell wird eine Markenverletzung bei einem Logo auch eher bejaht als eine Designverletzung, weil der Verkehr im Designrecht empfänglicher für Zeichenunterschiede ist. Fazit: Marken- und Designschutz ergänzen sich und können zum Schutz von unternehmerischen Erkennungsmerkmalen strategisch kombiniert werden. Dort, wo der Markenschutz naturgemäß Lücken aufweist, können diese durch eine Designanmeldung gefüllt werden. Bevor ein neues Logo oder grafisches Symbol in den Markt eingeführt wird, sollte daher immer auch an die Möglichkeit eines Designschutzes gedacht werden. Entsprechendes gilt im Übrigen für die Gestaltung von Verpackungen, die ebenfalls sowohl als Marke als auch in Form eines Designs abgesichert werden kann.