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13.03.2009

GmbH – Ich bin dann mal weg



Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat im Laufe der Zeit dazu geführt, dass in vielen euro¬päischen Staaten die Mobilität von den dort gegründeten Gesellschaften wuchs. Der EuGH hat in der sog. Cartesio-Entscheidung vom 16.12.2008 nun die Grenzen und Möglichkeiten des Weg-zugs weiter präzisiert.

In diesem Fall ging es um die Frage, ob eine ungarische Gesellschaft ihren Ver¬waltungssitz ins Ausland verlegen kann, ohne dass sie in Ungarn aufgelöst wird und damit zumindest aus ungarischer Sicht aufhört zu existieren. Der EuGH hat aus diesem Anlass festgelegt,

• dass ein Mitgliedstaat zwar gesetzlich verbieten kann, dass eine dort gegründete Gesellschaft bei Verwaltungssitzverlegung ins Ausland im Zuzugsstaat dann in der ursprünglichen Rechtsform (identitätswahrend) weiter besteht,
• dass der Wegzugsstaat andererseits den Wegzug letztlich aber nicht verhindern kann, da er dulden muss, dass sich die in seinen Grenzen gegründete Gesellschaft durch Formwechsel in eine Gesellschaft nach dem Recht des Zuzugsstaates umwandelt und dadurch gänzlich aus dem Wegzugsstaat verabschie¬det. Denn wenn der Zuzugsstaat gesetzlich erlaubt, dass die auslän¬dische Gesellschaft dort als eine Gesellschaft nach dem dortigen Recht weiter bestehen darf ohne zuvor zu erlöschen, dann darf der Wegzugsstaat diese Möglichkeit z.B. nicht durch die Anordnung der automatischen Auflösung der Gesellschaft bei Grenzübertritt konterkarieren.

Die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland ohne die Rechtsfolge der Auf¬lösung der Gesellschaft im Wegzugs¬staat ist daher in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich möglich, wenn der Zu¬zugsstaat gesetzlich angeordnet hat, dass die Gesellschaft dort weiter bestehen kann, ohne zuvor neu gegründet werden zu müssen. Das deutsche Gesellschaftsrecht hat diesem Gedanken bereits durch das Gesetz zur Moderni¬sierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Rechnung getragen.

Dr. Steffen Lorscheider


 



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