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13.03.2009

Bundesgerichtshof hält an Sitztheorie fest



Seit jeher stehen sich im internatio¬nalen Gesellschaftsrecht die soge¬nannte „Gründungstheorie“ und die sogenannte „Sitztheorie“ gegenüber.
Es geht dabei um die Frage, nach dem Recht welchen Staates sich die Rechts¬fähigkeit einer Gesellschaft beurteilt:

Während die Gründungstheorie davon ausgeht, dass sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates richtet, stellt die Sitz¬theorie auf das Recht des Staates ab, in dem die Gesellschaft ihren Verwal¬tungssitz hat. Dieses Problem spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn eine GmbH oder Aktiengesellschaft im europäischen Ausland nach den dort vielfach einfacheren Regeln gegründet wurde, diese Gesellschaft dann aber ihre Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland entfaltet.
Für derartige Auslandsgesellschaften, soweit sie im EU-Ausland gegründet waren und ihren Verwaltungssitz in Deutschland genommen hatten, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Gefolge der Rechtsprechung des Euro¬päischen Gerichtshofes (EuGH) in den Fällen „Centros“, „Überseering“ und „Inspire Art“ der Gründungstheorie an¬geschlossen. Die im EG-Vertrag geregelte Niederlassungsfreiheit gebiete es, im EU-Ausland gegründete Gesell¬schaften auch dann nach diesem Grün¬dungsrecht als rechtsfähig anzuerken¬nen, wenn sie ihren tatsächlichen Sitz in Deutschland haben. Mit anderen Worten bleibt eine niederländische Besloten Vennootschap auch dann eine GmbH nach niederländischen Recht und muss auch nur die Voraussetzungen des niederländischen Rechts für GmbHs erfüllen, wenn sie ausschließlich in Deutschland tätig ist (siehe dazu Man¬dantenrundschreiben Juni 2008).

Ob die Rechtsprechung der Gründungs¬theorie auch für Gesellschaften aus Staaten folgen würde, die nicht der EU oder dem EWR angehören, war geraume Zeit unklar. Diese Unklarheiten hat der BGH nunmehr in seinem Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 „Trab¬rennbahn“ - beseitigt: Für Gesell¬schaften aus Drittstaaten gilt nach wie vor die Sitztheorie. Der Fall be¬traf eine ausschließlich in Deutschland ansässige Aktiengesellschaft Schweizer Rechts. Deren Rechtsfähigkeit richtet sich nach deutschem Recht als dem Recht ihres Verwaltungssitzes. Da ihr die nach deutschem Recht für die wirk¬same Entstehung einer Aktiengesellschaft erforderliche Eintragung in ei¬nem deutschen Handelsregister fehlt, muss sich diese schweizer Gesellschaft in Deutschland als deutsche offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandeln lassen. Damit ist sie zwar auch nach deutschem Recht rechtsfähig, kann also klagen und verklagt werden. Der entscheidende Nachteil gegenüber dem Schweizer Recht besteht aber darin, dass ihre Ge-sellschafter nach deutschem Recht un¬beschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Der BGH sieht insbesondere keinen Anlass, Gesellschaften aus der Schweiz ge¬genüber Gesellschaften aus sonstigen Drittstaaten bevorzugt zu behandeln und Gesellschaften aus EU-Staaten gleichzustellen. Denn die Schweiz habe mit dem Nichtbeitritt zur EU oder zum EWR eine bewusste Entscheidung ge¬gen die dort eröffnete europäische Nie¬derlassungsfreiheit getroffen, deren Konsequenzen zu tragen sind.

Der Gesetzgeber hat zwar einen Refe¬rentenentwurf eines Gesetzes zum in¬ternationalen Privatrecht der Gesell¬schaften, Vereine und juristischen Per¬sonen vorgelegt, der die Gründungsthe¬orie im deutschen Recht festschreiben soll. Solange diese Regelung aber noch nicht Gesetz geworden ist, ist bei Ge¬staltungen mit Gesellschaften aus dem Nicht-EU-Ausland, insbesondere aus der Schweiz, Vorsicht geboten, wenn diese Gesellschaften ihre ausschließ-liche Tätigkeit in Deutschland entfalten sollen.

Dr. Carsten Jaeger


 



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