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09.10.2008Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums in Kraft
Am 01. September 2008 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft getreten, mit welchem eine EU-Richtlinie umgesetzt worden ist. Mit diesem Gesetz wurden Neuerungen in viele Spezialgesetze eingebracht, so zum Beispiel in das Patentgesetz, das Markengesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz und das Geschmacksmustergesetz. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:
Viel Beachtung in der Öffentlichkeit hat die Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf einen Maximalbetrag in Höhe von 100,00 € gefunden. Oft erfolgen Abmahnungen darauf spezialisierter Rechtsanwälte z.B. für illegale Musikdownloads oder die Beteiligung an so genannten Tauschbörsen im Internet. Auch wegen der Verwendung urheberrechtlich geschützter Kartenausschnitte als Wegbeschreibung auf der privaten oder beruflichen Homepage kommt es häufig zu Abmahnungen. Dabei wurden durch die Rechtsanwälte (nach der Rechtsprechung korrekte) sehr hohe Gegenstandswerte angesetzt, die schnell zu Rechnungen von weit über 1.000,00 € geführt haben. Nun darf aufgrund des neuen Gesetztes in „einfach gelagerten Fällen“ nur noch ein Maximalbetrag in Höhe von 100,00 € geltend gemacht werden. Dies soll zum einen die Kosten für eine Abmahnung reduzieren und zum anderen auch das „Abmahngeschäft“ weniger lukrativ machen. Die schwammige Formulierung „in einfach gelagerten Fällen“ legt aber auch gleich das Problem offen: die Rechtsprechung wird sich in Zukunft sicherlich damit befassen müssen, wann ein Fall als „einfach gelagert“ anzusehen ist und wann nicht. Es muss also zunächst damit gerechnet werden, dass durch die Rechtsanwälte nach wie vor die bisherigen (und in vielen Fällen sicherlich auch angebrachten) Gebühren abgerechnet werden und gegebenenfalls eine gerichtliche Auseinandersetzung über deren Angemessenheit geführt werden muss.
Oft stellt sich bei Rechtsverletzungen im Internet die Problematik, herauszufinden, wer hinter dieser Verletzung „steckt“, zum Beispiel wenn in einem Forum ein anonymer User Fotografien eines anderen Fotografen ohne dessen Einverständnis veröffentlicht. Nun wurde ein Auskunftsanspruch normiert, der dem Fotografen (oder dem anderweitig in seinen Rechten Verletzten) einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des Forums oder allgemein der Internetseite, auf welcher der Verstoß begangen wurde, gibt. Dies erleichtert die Durchsetzung der Rechte des Verletzten.
Die bisher schon durch die Rechtsprechung anerkannten Methoden zur Berechnung des Schadensersatzes bei Marken- und Patentverletzungen etc. sind nun gesetzlich fixiert. Es kann die Herausgabe des so genannten „Verletzergewinns“ verlangt werden, also des Gewinns, den der Verletzende durch die Verletzungshandlung gemacht hat. Natürlich ist es auch weiterhin möglich, den konkret durch dir Verletzungshandlungen bei dem Verletzten entstandenen Schaden (Gewinneinbußen etc.) und – als dritte Variante – eine fiktive Lizenzgebühr geltend zu machen, also den Betrag, den ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte, wenn er die Rechte (zum Beispiel an dem verletzten Patent) durch Lizenzen erworben hätte. Nach wie vor liegt aber – trotz gesetzlicher Regelung – die Problematik darin, bei jeder der drei Berechnungsmethoden den korrekten Betrag gegebenenfalls nachzuweisen.
Auch die Rechte zur Vorlage und Sicherung von Beweismitteln, zur Beschlagnahme von Verletzungsgütern an der Grenze und der Schutz geographischer Herkunftsangaben sind verbessert worden. (Rechtsanwalt Dr. Robert Jung)
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