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13.03.2009Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts in der aktuellen Finanz- und Konjunkturkrise
In dem sogenannten Konjunkturpaket II des Bundes sind zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen erleichterte Vergaben nach folgenden Kriterien vorgesehen:
Befristet auf zwei Jahre werden erhöhte Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) mit folgenden Wertgrenzen eingeführt:
Für Bauleistungen:
Beschränkte Ausschreibung 1 Mio. € (in NRW nach RdErl. IM vom 22.03.2006: 300.000,00 € im Hoch- Rohbau, 75.000,00 € in Ausbaugewerken) Freihändige Vergaben 100.000,00 € (in NRW s. o. 30.000,00 €)
Für Dienst- und Lieferleistungen:
Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen 100.000,00 € (in Dortmund RdVerfg. vom 14.06.2007: 10.000,00 € bei Freih. Vergaben und 50.000,00 € bei Beschränkten Ausschreibungen)
Unterhalb dieser Schwellenwerte kann der Öffentliche Auftraggeber ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes z. B. der „Dringlichkeit“ nach § 3 Nr. 3 Abs. 1 c) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige Vergaben durchführen. Es ist zu erwarten, dass die Länder und Kommunen kurzfristig für die Vergabeverfahren in ihren Zuständigkeitsbereichen entsprechende Anhebungen der Schwellenwerte beschließen werden. Derzeit schwanken die Wertgrenzen zwischen den Bundesländern und den Kommunen erheblich.
Darüber hinaus sollen die Kostengrenzen für (auch bezuschusste) Bau-Maßnahmen des Bundes, unterhalb derer ein vereinfachtes Verfahren möglich ist, für zwei Jahre von 1 Mio. € auf 5 Mio. € angehoben werden.
Für alle diese Investitionsmaßnahmen soll der ansonsten sehr streng eingegrenzte Ausnahmetatbestand der „Dringlichkeit“ anerkannt werden. Nach einer Mitteilung der EU-Kommission vom 19.12.2008 können hierbei Kürzungen der maximalen Dauer der Ausschreibungsfristen für nichtoffene Verfahren von 87 Tagen auf insgesamt 30 Tage vorgesehen werden.
Trotz dieser Erleichterungen und Beschleunigungsmöglichkeiten bei Vergaben gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung weiterhin. Die Öffentlichen Auftraggeber sind gehalten, durch geeignete Bekanntmachungen für die nötige Transparenz zu sorgen. Bei Vergaben müssen sie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewährleisten. Bietern steht bei Verstößen hiergegen selbstverständlich Rechtsschutz zu.
Dr. Erhard Schrameyer
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