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13.03.2009Ansprüche von Bietern auf Mehrvergütungen nach Verzögerungen des Zuschlages
In Ausschreibungen werden regelmäßig Zuschlags- und Bindefristen sowie Fristen für den Baubeginn und das Bauende angegeben, die für Bieter verbindlich sind. Häufig können diese Fristen aufgrund von Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht eingehalten werden. Die Auftraggeber fordern daher in diesen Fällen von den Bietern eine Zustim¬mung zur Verlängerung dieser Fristen. Hierbei erleiden die Bieter häufig verzögerungsbedingte Mehrkosten. Nach einer älteren Rechtsprechung konnten diese Mehrkosten nicht geltend gemacht werden, da der Bieter mit dieser Forderung sein Angebot veränderte und den Angebotsausschluss fürchten musste. Mit verschiedenen Begründungen haben die Gerichte in den letzten zwei Jahren den Bietern zur Durchsetzung ihrer Mehrkosten verholfen.
In einer neuen Entscheidung vom 02.10.2008 hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg die Mehrvergütungsansprüche der Bieter erneut bestätigt. Das Gericht führt aus, dass aus der Zu-stimmung des Bieters zu dem Verlangen der Verlängerung der Zuschlagsfrist nicht hergeleitet werden könne, dass er damit auf die Geltendmachung verzögerungsbedingter Mehrkosten verzichte. Leistungszeit und Vergütung seien in entsprechender Anwendung der §§ 6 Nr. 1 und 2 Nr. 5 Vergabe- und Ver¬tragsordnung Teil B (VOB/B) anzupassen. Im Weigerungsfalle des Auftraggebers stehe dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Dr. Erhard Schrameyer
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