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13.03.2009

Vertragsstrafe: Fertigstellung trotz wesentlicher Mängel?



Durch Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 08.05.2008 ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm aus dem Jahre 2006 bestätigt worden, der, zusammengefasst, folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Der Auftraggeber (AG) hatte den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung einer Halle beauftragt.

Im Vertrag wurde vereinbart, dass der AN die Leistungen bis zum 31.12.2001 fertigzustellen hatte. Weiterhin enthielt der Vertrag eine individuell ausgehandelte Vertragsstrafenregelung, die für die Entstehung des Vertragsstrafenanspruches an die Erbringung der in der Bauleistungsbeschreibung enthaltenen Leistungen anknüpfte. Der AN erbrachte die von ihm geschuldeten Leistungen zwar so fristgerecht, dass der AG mit der Nutzung der Halle innerhalb der vereinbarten Frist beginnen konnte. Gleichzeitig rügte der AG jedoch so gravierende Mängel an dem Gewerk, die ihn zur Verweigerung der Abnahme berechtigten. Diese Mängel konnten auch erst Monate später abgestellt werden, sodass sich die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe insofern stellte, als die Leistung zwar nicht mängelfrei, aber faktisch zumindest so erbracht worden war, dass das Gewerk – die Halle – genutzt werden konnte.

Um das Ergebnis vorweg zunehmen: Der BGH hat die Vorinstanz (OLG Hamm) darin bestätigt, dass dem Auftraggeber kein Vertragsstrafenanspruch zusteht, und zwar mit folgender Begründung:

Knüpfe eine Vertragsstrafenregelung für die Entstehung der Vertragsstrafe an die Erbringung der in der Bauleistungsbeschreibung enthaltenen Leistungen an, so komme es nicht darauf an, ob die Leistungen zu dem vereinbarten Zeitpunkt abnahmereif, d. h. frei von wesentlichen Mängeln sind. Vielmehr sei maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der AN die Leistung faktisch – wenn auch noch nicht abnahmefähig – erbracht hat.

Diese Entscheidung ist nicht grundsätzlich verallgemeinerungsfähig, weil, wie oben beschrie-ben, im konkreten Fall die Entstehung des Vertragsstrafenanspruches schlicht an die Erbringung der Bauleistung geknüpft war, nicht etwa an andere Kriterien (zu denken wäre beispielsweise an: Bezugsfertigkeit, Abnahmereife u. ä.). Daher sollte die Entscheidung dazu anregen, in der täglichen Vertragspraxis darauf zu achten, die Formulierung der Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe so zu wählen, dass sie eindeutig das wiedergibt, was zwischen den Parteien tatsächlich gewollt ist. Je eindeutiger die Formulierung ausfällt, desto sicherer können sich die Vertragsparteien sein, ob die Vertragsstrafe verwirkt ist oder aber - je nach Blickwinkel, aus welchem der Sachverhalt betrachtet wird – deren Verwirkung erfolgreich abgewehrt werden kann.

Dr. Detlef Götz


 



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