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26.09.2008Die VOB/B gegenüber Verbrauchern unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII Senat des BGH hatte darüber zu entscheiden, ob bei der Verwendung der VOB/B gegenüber von Verbrauchern die einzelnen Klauseln der VOB/B einer Inhaltskontrolle gem. den § 307 ff. BGB unterliegen, wenn sie als ganzes vereinbart worden sind.
Kläger ist im vorliegenden Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, welcher von dem Beklagten, dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen(DVA), verlangt, es zu unterlassen, mehrere in der VOB/B enthaltene Klauseln gegenüber Verbrauchern zu empfehlen. Bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern seien nach Auffassung des Klägers 24 näher bezeichnete Klauseln gem. den §§ 307 ff. BGB unwirksam. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung zu widerrufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen(BGH, Urteil vom 24.07.2008, VII ZR 55/ 07).
Der BGH begründet diese von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichende Auffassung damit, dass die bisher auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung der VOB/B bei der Verwendung gegenüber von Verbrauchern nicht gerechtfertigt sei. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung sei der Umstand, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge. An ihrer Ausarbeitung seien die Interessengruppen der Besteller wie der Unternehmer beteiligt gewesen, weswegen sie einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte. Das Interesse des in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbrauchers werde jedoch nicht in dem Maße berücksichtigt, wie die Interesse der sonstigen, bauerfahrenen Baubeteiligten.
Offengeblieben ist jedoch die Frage, ob die Privilegierung der VOB/B gegenüber Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, Bestand hat. Eine Entscheidung über die beanstandeten Klauseln hat der Senat ebenfalls nicht getroffen. Daher ist in jedem Fall der Verwendung der VOB/B eine umfassende Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation vorzunehmen. Rechtsanwalt A.Kämper
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