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26.08.2008BGH: Ein Käufer hat keinen verschuldensunabhängigen Anspruch auf den Einbau von nachgelieferten Sachen
Liefert ein Verkäufer eine mangelhafte Sache, so ist er zur Nacherfüllung verpflichtet. Fraglich war lange Zeit, wie weit die Nacherfüllungsverpflichtung geht, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits eingebaut hat. Zumindest zur Frage, ob der Verkäufer im Zuge der Nachlieferung auch den Einbau der nachgelieferten Sache schuldet, hat der BGH nunmehr Stellung genommen (BGH, Urteil vom 15.07.2008, VIII ZR 211/07).
Im Fall hatte ein Verkäufer Parkettstäbe an den Käufer geliefert. Nachdem der Käufer die Parkettstäbe auf eigene Kosten eingebaut hatte, zeigte sich ein Mangel. Daraufhin forderte der Käufer den Verkäufer auf, den Parkettboden auszutauschen. Dem kam der Verkäufer nicht nach. Der Verkäufer erstattete dem Käufer lediglich die Kosten für Entfernung und Entsorgung des mangelhaften Parketts, lehnte aber weitere Zahlungen ab. Der Käufer begehrte statt der Lieferung mangelfreier Parkettstäbe nun die Zahlung der Kosten für die Verlegung von anderweitig zu beschaffenden, mangelfreien Parkettstäben.
Der BGH hat dem Käufer die Kosten für den Neueinbau nicht zugesprochen. Streitig war insbesondere der Umfang der Nacherfüllungsverpflichtung, da nur dann eine Verletzung dieser Pflicht vorgelegen hätte, wenn der Einbau des nachgelieferten Parketts auch zu den Pflichten des Verkäufers gezählt hätte. Zu dieser in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob der Nacherfüllungsanspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für deren Einbau in eine andere Sache umfasse, führte der BGH aus, der Nacherfüllungsanspruch sei lediglich eine Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs, der allerdings nur so weit gehe, wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt sei. Die Ersatzlieferung erfordere daher eine vollständige Wiederholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach dem Vertrag verpflichtet ist; der Verkäufer schulde also nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache – nicht weniger aber auch nicht mehr. Der Verkäufer solle mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen habe.
Daher lasse sich aus der Nacherfüllungsverpflichtung als solcher kein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Erstattung auch des Neueinbaus herleiten. Der Einbau der Parkettstäbe war von Anfang an nicht Bestandteil der Verpflichtung des Verkäufers.
Der BGH führt weiter aus, dass sich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Neueinbau lediglich aus verschuldensabhängigen Schadenersatzansprüchen ergeben könnte. Dafür bestand im Fall allerdings kein Anlass, da der Verkäufer hatte nachweisen können, dass er die Mangelhaftigkeit nicht zu vertreten hatte.
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass der Nacherfüllungsanspruch als Spiegelbild des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs auch bei Baumaterialien nicht den Einbau der mangelfrei gelieferten Sache in das Bauwerk einschließt. Weiterhin umstritten ist in Literatur und Rechtsprechung die Frage, ob der Ausbau der mangelhaften Sache auch zu den Verpflichtungen des Verkäufers gehört. Einige Oberlandesgerichte haben insoweit entschieden, dass der Verkäufer sie Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache zu tragen habe. Diese Auffassung wird jedoch in der Literatur verschiedentlich angezweifelt, da das Gesetz hierfür keine Grundlage biete.
Der BGH hat dankenswerterweise klargestellt, dass der Nachlieferungsanspruch nichts anderes ist, als die zweite Chance für den Verkäufer. Er ist weiter zu seiner vertraglich vereinbarten Leistung verpflichtet und muss auch die Kosten für die neuerliche Leistung tragen; mehr kann vom ihm zumindest verschuldensunabhängig aber nicht verlangt werden. Klar ist auch, dass der Verkäufer zur Rücknahme der mangelhaften Sache verpflichtet ist. Letztlich ist aber entscheidend, wer die unter Umständen hohen Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache trägt. Hierzu hat der BGH sich diesmal (noch) nicht geäußert. Nach der Ratio des entschiedenen Falles dürfte dies aber ebenso nicht zu den Kosten der Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB zählen und nur dann vom Verkäufer zu tragen sein, wenn dieser den Mangel zu vertreten hatte.
26.08.2008 Ulf Reuker/je
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