News

19.05.2008

Nachweis ausreichender Bauüberwachung durch den Architekten – (k)ein Ding der Unmöglichkeit



Der Architekt empfindet es häufig als schwierig, die ordnungsgemäße Überwachung der Bauarbeiten nachzuweisen. Dies ist aber deswegen von Bedeutung, weil der Architekt nicht haftet, wenn ein Baumangel auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung nicht zu vermeiden war. Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 30.10.2007 (Az.: 21 U 57/07) mit der Frage befasst, wie der Architekt die ordnungsgemäße Bauüberwachung nachweisen kann und entschieden, dass ein Architekt durch Tätigkeitsprotokolle den Nachweis führen kann, dass er die Bautätigkeiten ordnungsgemäß überwacht hat.

Im Fall hatte ein Bauträger den beklagten Architekten mit der Vollarchitektur inklusive Bauüberwachung und Tragwerksplanung für die Errichtung einiger Mehrfamilienhäuser beauftragt. Zusätzlich beauftragte die Stadt den Architekten mit der Durchführung von Bewehrungsprotokollen. Die Schlussrechnung des Architekten wurde nach Erbringung der Arbeiten vollständig bezahlt.

In der Folge zeigten sich Schäden an den Sichtbetonflächen des Objekts. Daher wurde ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt und festgestellt, dass die Mängel auf einer unzureichenden Betoneindeckung der Armierungseisen beruhten. Weiter stellte der Sachverständige fest, dass dieser Mangel schon bei der Einschalung hätte vermieden werden müssen oder zumindest bei der Bewehrungsabnahme hätte erkannt werden können.

Das OLG Hamm konnte keine unzureichende Bauüberwachung im Verhalten des Architekten erkennen. Zwar habe der Sachverständige Baumängel in Form einer zu geringen Überdeckung der Armierungseisen festgestellt. Aus Art und Umfang dieser Mängel ließe sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflichten verletzt haben müsse. Aus dem Schadensbild folge nämlich, dass vor den Betoniervorgängen Abstandhalter zur Gewährleistung einer hinreichenden Überdeckung der Bewehrungseisen angebracht worden seine. Andernfalls hätte sich das Schadensbild gravierender dargestellt. Daher könne nicht widerlegt werden, dass der Architekt regelmäßig Bewehrungsabnahmen durchgeführt habe. Hierfür sprächen auch die vorgelegten Protokolle über die Bewehrungsabnahmen, wenngleich aufgrund des Zeitablaufs -im entschiedenen Fall waren 10 Jahre vergangen- nicht mehr alle Protokolle vorgelegt werden konnten.

Es könne außerdem nicht mehr festgestellt werden, dass der Architekt die Bewehrungsabnahmen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt hätte. Der beträchtliche Schadensumfang spräche zwar gegen die ausreichende Sorgfalt. Der Sachverständige führte hatte jedoch weiter ausgeführt, dass die Schäden im Wesentlichen nicht die ursprünglich unsachgemäße Anbringung der Abstandhalter zurückzuführen sein dürfte, sondern auf spätere Fehler im Zuge des Betoniervorgangs. Diese Fehler seien bei der vom Architekten geschuldeten Bauüberwachung nicht unbedingt zu verhindern gewesen. Im Zuge der Betonierungsarbeiten könnten Abstandhalter herausfallen oder ihre Lage verändern, ohne dass dies dem bauüberwachenden Architekten, der den häufig langwierigen Betoniervorgang weder zeitlich noch räumlich lückenlos kontrollieren könne und müsse, jeweils aufzufallen habe. Insgesamt sei dem Architekten daher kein Überwachungsfehler nachzuweisen.

Das Gericht hat hier sorgfältig geprüft, ob der Architekt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Bauüberwachung verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn die Bauüberwachung des Architekten die Verursachung des Mangels vermeiden konnte. Dies war hier gerade nicht der Fall. Der Architekt konnte hier und kann im Allgemeinen durch Überwachungsprotokolle oder ein Bautagebuch bezogen auf die Bauüberwachung nachweisen, dass er seine Pflicht zur Überwachung ordnungsgemäß erfüllt hat. In der Praxis sei daher jedem Architekten empfohlen, seine Überwachungstätigkeit möglichst umfassend zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Kenntnis zuzuleiten, um bereits frühzeitig Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen und um jedenfalls gewappnet zu sein, sollte es doch einmal zum Streit kommen.

Ulf Reuker, Rechtsanwalt


 



<<< Zurück