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15.04.2008

Unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen kann zu Schadensersatz führen!



Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers kann nach Ansicht des BGH, Urteil vom 23.01.2008, Az. VIII ZR 246/06, eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellen.
Der Kläger verkaufte und lieferte an den Beklagten, ein Elektroinstallationsunternehmen, eine Lichtrufanlage, die dieser in einen Neubau einbaute, wobei auch eine Verbindung zur bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Auf eine Störungsmeldung des Bauherrn prüfte der Beklagte die Anlage, konnte aber die Störung nicht beseitigen. Daraufhin fordert er den Kläger auf, den Mangel an der gelieferten Anlage zu beseitigen. Die Überprüfung durch den Kläger führte zu dem Ergebnis, dass Ursache der Störung die Unterbrechung der Kabelverbindung zwischen der alten und neuen Rufanlage ist, die gekaufte Anlage selbst aber keinen Mangel aufwies. Mit der Klage verlangte der Kläger Ersatz der für die durch die Untersuchung entstanden Kosten in Höhe von ca. 774,00 €.
Alle Instanzen gaben dem Kläger Recht. Mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung hat der Beklagte gegenüber dem Kläger schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (BGB § 280 Abs. 1). Einen Sachmangel gemäß § 434 BGB wies die Kaufsache nämlich nicht auf. Nach Ansicht des BGH stellt ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Beklagte (Käufer) erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für Mangel in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Partei erfordert deshalb – so der BGH - , dass ein Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen. Unterlässt er dies oder prüft und erkennt fahrlässig nicht seine eigene Verantwortung, besteht der Schadensersatzanspruch des zu Unrecht in Anspruch genommenen Verkäufers.
Anders verhält es sich nur, wenn nach Prüfung eine Ungewissheit verbleibt , ob wirklich ein Mangel vorliegt. Dann darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.
Der vom BGH aufgestellte Rechtsgrundsatz dürfte sich auch auf das Werkvertragsrecht auswirken. Bislang war umstritten, ob überhaupt und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz seiner Untersuchungskosten im Falle einer unberechtigten Mängelanzeige haben konnte. Der BGH dürfte an werkvertragliche Mängelbeseitigungsverlangen die gleichen, oben dargestellten Anforderungen an den Aufraggeber stellen, wie bei einem Kauf an den Käufer. (Guido Schwartz, Rechtsanwalt)


 



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