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14.03.2008Ausnahme vom Kopplungsverbot?
Die Begründung einer Verpflichtung des Erwerbers eines Grundstücks, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem zu erwerbenden Grundstück Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, verstößt grundsätzlich gegen das Kopplungsverbot und ist in aller Regel gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (IngArchLG) unwirksam. Hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben.
Bei dem dem OLG Düsseldorf vorliegenden Sachverhalt war es dem klagenden Architekten gelungen, ein Grundstück zu Bauland zu machen. Der Eigentümer des Grundstücks bat den Kläger, sich um alles andere zu kümmern, also auch um den Verkauf. Die Beklagte, welche durch den Kläger Kontakt zum Eigentümer bekam, entschloss sich bereits bei der ersten Begehung, das Grundstück zu kaufen und teilte dies dem Kläger mit. Dieser war einverstanden und sagte uneingeschränkt zu, „die Verträge fertig zu machen“. Erst im Anschluss daran schlossen die Parteien einen Architektenvertrag. Der notarielle Kaufvertrag wurde aber erst zwei Jahre später beurkundet; der Architektenvertrag wurde zwischenzeitlich gekündigt.
Der Kläger fordert nunmehr 37.000,00 € Architektenhonorar, die Beklagte beruft sich auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot. Das Landgericht wies die Klage ab.
Dem folgte das OLG Düsseldorf jedoch nicht. Nach Ansicht des OLG ist die Vorschrift des § 3 Satz 1 IngArchLG hier nicht verletzt worden.
Ob die Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von Architektenleistungen in Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks steht und damit unter das Kopplungsverbot fällt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH maßgeblich davon, ob der Erwerber das Grundstück ohne seine Verpflichtung gegenüber dem Architekten nicht hätte erwerben können. Entscheidend ist also, ob der Architekt aus objektiver Sicht das Grundstück „an der Hand“ hat. Im vorliegenden Fall war der Beklagten jedoch eine freie Willensentscheidung möglich. Auch wenn es zum Abschluss des Kaufvertrages noch der notariellen Beurkundung bedurfte, konnte bei der Beklagten nicht der Eindruck entstehen, sie würde das Grundstück nur bei Abschluss des Architektenvertrages erhalten. Vielmehr erklärte sich der Kläger bereits vor Abschluss des Architektenvertrages bereit, „die Verträge fertig zu machen“. Ein psychologischer Druck zu Lasten der Beklagten, auch einen Architektenvertrag abschließen zu müssen, bestand nicht.
Der Architektenvertrag ist daher wirksam.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007, I-21 U 186/06
(RA Axel Kämper)
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