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10.10.2007Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages
Steigt ein Angestellter innerhalb des Unternehmens auf und werden ihm Aufgaben eines leitenden Angestellten im Sinne des § 14 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) übertragen, führt dies für den Angestellten zu einer Verschlechterung des Bestandsschutzes, weil der Arbeitgeber gemäß §14 Abs. 2 Satz 2 KSchG einen Auflösungsantrag nicht zu begründen braucht und sich so gegen Zahlung einer Abfindung von dem Angestellten auch im Falle einer Sozialwidrigkeit einer Kündigung trennen kann. Für den leitenden Angestellten wird das KSchG im Gegensatz zum nicht leitenden Angestellten dann zum “Abfindungsgesetz” und verliert seine Funktion als “Bestandsschutzgesetz”. Den Eintritt dieser Rechtsfolge kann der Arbeitnehmer nicht mit dem Hinweis auf ein ruhendes “normales” Arbeitsverhältnis ausschließen, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.Diese für den leitenden Angestellten geltende Rechtslage ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines nicht leitenden Angestellten durch den Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages.
Das BAG hatte mit seiner Entscheidung vom 19.07.2007 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin war bei der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zunächst auf Grund eines Arbeitsvertrags als Steuerberaterin beschäftigt. Nach rund achtmonatiger Beschäftigungszeit schlossen die Beklagte, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, und die Klägerin einen Geschäftsführerdienstvertrag. Die Beklagte kündigte diesen Dienstvertrag unter Wahrung der vereinbarten Kündigungsfrist. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis habe neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis ruhend fortbestanden und sei nach Kündigung des Rechtsverhältnisses wieder aufgelebt. Sie besäße daher allgemeinen Kündigungsschutz. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Sofern ein verbleibender Bestandsschutz in der Vertragsgestaltung nicht ausdrücklich berücksichtigt wird, geht das BAG in der genannten Entscheidung entgegen früherer Rechtsprechung davon aus, dass ein bestehendes Arbeitsverhältnis allein durch den Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrages einvernehmlich beendet wird mit der Folge, dass der Arbeitnehmer den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden allgemeinen Kündigungsschutz vollständig verliert. Dies gilt nach der Entscheidung des 6. Senats auch dann, wenn es sich bei dem Geschäftsführerdienstvertrag um vorformulierte Bedingungen im Sinne allgemeiner Geschäftsbedingungen handelt.
Soll einem Arbeitnehmer daher trotz seiner zukünftigen Organtätigkeit ein Bestandsschutz verbleiben, sollte in einem Geschäftsführerdienstvertrag ausdrücklich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit vereinbart werden.
(Manfred Ehlers)
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