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14.07.2011

Immobilienrecht: Die GbR im Grundbuch: Endlich Entwarnung

Aufgrund dieser Rechtsprechung wurden zur Behebung dieser Kalamität mannigfache Vorschläge unterbreitet, die letztlich alle nicht zielführend waren. In der Fachpresse erschien noch vor kurzer Zeit ein Aufsatz unter der bezeichnenden Überschrift: "Wie ein schlechter Horrorfilm: Die neuere Geschichte der GbR im Grundbuch".

Diesem Spuk hat der BGH nun selbst ein Ende gesetzt: Es ist beim Erwerb bzw. der Belastung durch die GbR wieder alles so, wie es vor der "Entdeckung der Rechtsfähigkeit" der GbR war. Der Leitsatz des BGH lautet wie folgt:

"Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weitere Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (amtlicher Leitsatz).

Die "hängenden Kaufverträge" können nun schnell abgewickelt werden ebenso Verträge, die wegen der bisherigen Rechtsprechung zurückgestellt worden sind.

Jochen Spieker, Fon +49 231 9 58 58-73