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26.03.2010

Endlich Klarheit bei kommunalen Grundstücksgeschäften!



Mit Urteil vom 25.03.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des OLG Düsseldorf in Folge der als „Ahlhorn-Rechtsprechung“ bekannten Ent-scheidung klargestellt, dass der Verkauf kommunaler Grundstücke an private Investoren auch dann nicht ausschreibungspflichtig ist, wenn dieser Verkauf städtebauliche Vorgaben der Kommunen (Bauleitplanung oder städtebauliche Verträge) beinhaltet.

Damit bestätigt der EuGH die deutsche Regelung in § 93 (3) GWB, welche ausschreibungspflichtige Vorgänge erst dann annimmt, wenn eine Leistung des Erwerbers dem Verkäufer „unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt“. Dieses sei bei der Ausübung öffentlicher Regelungszuständigkeiten nicht der Fall. Vielmehr erfordere der Begriff „öffentliche Bauaufträge“, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt einklagbare Verpflichtung zur Erbringung einer Bauleistung übernimmt.

Mit diesem Urteil dürfte die lange Verunsicherung bei kommunalen Grundstücksgeschäften beendet sein und wieder weniger Formalisierung und mehr Wettbewerb erzeugt werden.

(Rainer Beckschewe, Rechtsanwalt)

 



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